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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 2.1.5.5 Rechtsfolge: Zurechnung des Organeinkommens (S. 6)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 141v

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 6 KStG regelt die Rechtsfolge. Ist die Beteiligung an der Organgesellschaft oder bei mittelbarer Beteiligung des Organträgers die Beteiligung an der vermittelnden Körperschaft oder Personengesellschaft, aus der sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft ergibt, einer inl. Betriebsstätte des Organträgers zuzuordnen, wird das Einkommen der Organgesellschaft dieser inl. Betriebsstätte zugerechnet. Systematisch ist die Gesetzesformulierung unglücklich, da Betriebsstätten kein Einkommen haben, sondern nur Einkünfte. Der Zweck der Regelung ist aber klar, da damit sichergestellt werden soll, dass das Organeinkommen auch bei einem beschränkt stpfl. Organträger in einer inländischen Betriebsstätte anfällt und damit dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegt. Maßgebend ist also die Zuordnung der Beteiligung, die die finanzielle Eingliederung vermittelt, und zwar bei unmittelbarer Beteiligung die Zuordnung der Organbeteiligung, bei mittelbarer Beteiligung die Zuordnung der Beteiligung an der vermittelnden Körperschaft oder Personengesellschaft. Die Zurechnung des Organeinkommens ergibt sich daraus als Rechtsfolge. Damit ist das Organeinkommen aus nationaler Sicht steuerlich bei der Betriebsstätte zu erfassen und unterliegt damit der deutschen Besteuerung. Die Absicherung dieser Rechtsfolge gegenüber den Regelungen der DBA erfolgt in S. 7.[1] Die Vorschrift enthält jedoch durch die Bezugnahme auf das Einkommen der Organgesellschaft eine Unklarheit. Es wird nämlich, anders als in Abs. 1 S. 1, kein Vorbehalt hinsichtlich des § 16 KStG gemacht. Werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner geleistet, hat die Organgesellschaft nach § 16 KStG ein eigenes Einkommen, das bei ihr zu versteuern ist. Dieses Einkommen kann in Abs. 1 S....

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