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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 2.1.5.6 Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts (S. 7)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 141x

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 7 KStG konkretisiert die Voraussetzung, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte des Organträgers gehören muss, aus der Sicht des internationalen Steuerrechts. Danach liegt eine Betriebsstätte i. S. d. S. 4 nur dann vor, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach dem jeweils anzuwendenden DBA der inl. Besteuerung unterliegen. Diese Vorschrift dient dazu, das deutsche Besteuerungsrecht am Organeinkommen sicherzustellen. Systematisch fragwürdig ist jedoch, dass für diesen Zweck die Definition der "Betriebsstätte" verwendet wird. Dies ist eine bisher so nicht übliche Regelung, da sowohl nach § 12 AO als auch nach DBA eine Betriebsstätte vorliegt, wenn eine "feste Geschäftseinrichtung" vorhanden ist. Das Besteuerungsrecht eines Staats zum Begriffsmerkmal der Betriebsstätte zu machen, ist unsystematisch und gesetzestechnisch ungeschickt. Der Gesetzgeber weicht auch ohne Grund von der Formulierung vergleichbarer Regelungen[1] ab. Es hätte klarer formuliert werden können, dass eine Organschaft nicht anerkannt wird, wenn nicht die Voraussetzungen des S. 7 erfüllt sind.

 

Rz. 141y

Nach der Regelung müssen die Einkünfte der Betriebsstätte sowohl nach dem innerstaatlichen Recht als auch nach dem Recht des anzuwendenden DBA der inl. Besteuerung unterliegen. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Besteuerung nach nationalem Recht nicht recht klar, jedenfalls stellt sie keine über S. 4, 6 hinausgehende Anforderung dar. Wenn eine inl. Betriebsstätte nach S. 4 vorliegt, der die Organbeteiligung zuzuordnen und daher nach S. 6 das Organeinkommen zuzurechnen ist, ist aus der Sicht des nationalen Steuerrechts nicht ersichtlich, wieso dieses Einkommen nicht...

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