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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 3.1.3.2.2 Beteiligung über eine Personengesellschaft

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 249

Ist der Organträger mit 50 % oder weniger der Stimmrechte direkt an der Organgesellschaft beteiligt und wird eine weitere Beteiligung an der Organgesellschaft von einer Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen gehalten, an der der Organträger beteiligt ist, stellt sich die Frage, ob hierdurch eine für die Organschaft ausreichende finanzielle Eingliederung von mehr als 50 % der Stimmrechte begründet werden kann. Die gleiche Frage ist, ob eine Organschaft möglich ist, wenn der Organträger zu mehr als 50 % an der Personengesellschaft und diese zu mehr als 50 % an der Organgesellschaft beteiligt ist.

 

Rz. 250

Nicht entscheidend ist, ob die Beteiligung, die die Personengesellschaft hält, dem Organträger als unmittelbare Beteiligung zugerechnet werden kann, oder ob es sich für ihn um eine mittelbare Beteiligung handelt. In beiden Fällen ist eine Organschaft möglich, da unmittelbare und mittelbare Beteiligung zusammengerechnet werden können. Für eine solche Organschaft ist es nicht erforderlich, dass die vermittelnde Personengesellschaft selbst als Organgesellschaft geeignet ist.

 
Praxis-Beispiel

Im Beispiel ist ein Organschaftsverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft möglich, weil beide Beteiligungen zusammengerechnet werden können.

 

Rz. 251

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird Gesamthandseigentum den Beteiligten wie Bruchteilseigentum zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Die Einschränkung der Zurechnung der Bruchteile, "soweit sie für die Besteuerung erforderlich ist", dient der Abgrenzung der Gewinnermittlung der Gesamthandsgemeinschaft von der der Gesellschafter.[1] Soweit die Wirtschaftsgüter bereits bei der Gesamthandsgemeinschaft steuerlich erfasst werden, erfolgt auch keine anteilige Zurechnung der einzelnen Wir...

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