Rz. 575
Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft nach dem auch sonst üblichen Schema.[1] Dieses Schema stellt sich im Fall einer Organgesellschaft folgendermaßen dar. Berücksichtigt sind nur organschaftsrechtliche Besonderheiten
Handelsbilanzgewinn[2] | |
± | Korrekturen, die sich aus der Steuerbilanz ergeben |
Steuerbilanzgewinn | |
+ | nicht abzugsfähige Ausgaben |
./. | Erstattung von nicht abzugsfähigen Ausgaben |
./. | nicht der KSt unterliegende Vermögensmehrungen, die nach der Bruttomethode bei der Organgesellschaft zu berücksichtigen sind (z. B. InvZul) |
+ | an den Organträger abgeführter Jahresüberschuss |
./. + |
vom Organträger übernommener Jahresfehlbetrag negative Einkünfte der Organgesellschaft, die auch in einem ausländischen Staat abgezogen werden können |
./. ./. ./. |
Einkommen der Organgesellschaft ohne Berücksichtigung der organschaftlichen Einkommenszurechnung 20/17 der Ausgleichszahlungen und verdeckten Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an außenstehende Anteilseigner 3/17 der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner (= Steuerbelastung der Organgesellschaft) nach Ansicht der Finanzverwaltung: Übertragungsgewinn bei Verschmelzung und Aufspaltung der Organgesellschaft ergibt: dem Organträger zuzurechnendes Einkommen |
./. + |
dem Organträger zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft vom Organträger geleistete Ausgleichszahlungen |
Eigenes Einkommen der Organgesellschaft (i. d. R. 0, sonst: Summe der von der Organgesellschaft und dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen/verdeckten Gewinnausschüttungen an Minderheitsgesellschafter einschließlich der Steuerbelastung; nach Ansicht der Finanzverwaltung Übertragungsgewinn bei Verschmelzung und Aufspaltung der Organgesellschaft.) |
Rz. 576
Insgesamt lässt sich daher sagen, dass die Einkommensermittlung der Organgesellschaft zwar in den Grundzügen dem § 8 KStG folgt, dass aber bes. Regelungen (Zurechnung des abgeführten Jahresüberschusses, Ausschluss des Verlustabzugs, Abrechnung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens) es erlauben, von einer organschaftlich bedingten Art der Einkommensermittlung zu sprechen.
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