Rz. 612

Allerdings ist nicht jedes Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen; die Organgesellschaft kann auch eigenes zu versteuerndes Einkommen haben. Werden Ausgleichszahlungen geleistet, sind diese nach § 16 KStG als eigenes Einkommen von der Organgesellschaft zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder dem Organträger geleistet werden. Ebenfalls zum eigenen Einkommen gehört die Steuerbelastung auf diese Ausgleichszahlungen, die als nicht abziehbare Ausgaben zu behandeln sind.[1] Außerdem kann ein eigenes Einkommen der Organgesellschaft nach Ansicht der Finanzverwaltung aus dem Übertragungsgewinn bestehen, wenn die Organgesellschaft übertragender Rechtsträger einer Verschmelzung oder Aufspaltung ist.

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