Rz. 916

§ 14 Abs. 4 S. 4 KStG regelt, in welchem Zeitpunkt die Minder- oder Mehrabführungen erfolgt sind. Diese Regelung ist notwendig, um zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt der Buchwertansatz um die Minder- und Mehrabführungen zu korrigieren ist. Minder- und Mehrabführungen gelten danach in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Für die Bilanzierung bei dem Organträger wird also auf das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft abgestellt. Maßgebend ist das jeweilige Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft, in dem die Minder- oder Mehrabführung erfolgen. Dabei kann es sich um ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr oder ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln. Dies korrespondiert mit dem Grundsatz, dass die Wirkungen der Organschaft bei dem Organträger in dem gleichen Vz eintreten, in dem das Einkommen der Organgesellschaft bei dieser, also ohne Organschaft, zu besteuern wäre.[1] Damit sind auch die Veränderungen des Beteiligungsbuchwertes in der Bilanz des Organträgers zum gleichen Zeitpunkt wie die Einkommenszurechnung zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig davon, ob Wirtschaftsjahr von Organträger und Organgesellschaft übereinstimmen oder voneinander abweichen. Das kann dazu führen, dass der Beteiligungsansatz in der Bilanz des Organträgers auf einen Stichtag zu verändern ist, obwohl der Zeitpunkt der Minder- oder Mehrabführungen später liegt als dieser Bilanzstichtag.

 
Praxis-Beispiel

Abweichendes Wirtschaftsjahr des Organträgers

Die A-AG ist Organträger der X-GmbH und hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7. – 30.6. Die X-GmbH hat ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr.

Treten im Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr 01 der Organgesellschaft Minder- oder Mehrabführungen ein, gelten sie als mit Ablauf des 31.12.01 erfolgt. Der Organträger muss die Effekte aus der Organschaft in dem gleichen Vz erfassen, in dem die Ergebnisse der Organgesellschaft bei dieser ohne Berücksichtigung der Organschaft steuerlich zu erfassen wären. Das ist der Vz 01. Daher müssen auch die Effekte der Minder- und Mehrabführungen bei dem Organträger in diesem Vz berücksichtigt werden. Der Organträger hat daher den Beteiligungsbuchwert in seiner Steuerbilanz auf den 30.6.01 anzupassen.

[1] Vgl. Rz. 656.

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