Rz. 13
Nach § 34 Abs. 1a KStG ist § 1a KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag erstmals für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann. Die Wirkung der Option, d. h. die Besteuerung der Personengesellschaft als fiktive Kapitalgesellschaft, tritt also erstmals für ein nach dem 31.12.2021 beginnendes Wirtschaftsjahr ein. Die Option wirkt daher bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr erstmals für den Vz 2022. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 wirkt die Option erstmals für den Vz 2023. Soll bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Option bereits für den Vz 2022 wirken, ist eine entsprechende Umstellung des Wirtschaftsjahres auf ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr erforderlich. Danach könnte dann wieder auf das gewünschte abweichende Wirtschaftsjahr umgestellt werden. Die Umstellung des abweichenden Wirtschaftsjahres auf ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr ist ohne Zustimmung des Finanzamts möglich. Für die darauf erfolgende erneute Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG das Einvernehmen des Finanzamts erforderlich. Das Finanzamt sollte aber im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung regelmäßig seine Zustimmung erteilen, da die erneute Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht der Erzielung einer Steuerpause dient, sondern nur frühestmöglich von einer gesetzlich vorgesehenen Gestaltung, der Option nach § 1a KStG, Gebrauch gemacht werden soll. Es dürfte ermessensfehlerhaft sein, wenn das Finanzamt im Rahmen der Ermessensentscheidung das Unternehmen in ein an sich nicht gewolltes Wirtschaftsjahr zwingt.
Rz. 14
Die Regelung des § 34 Abs. 1a KStG, wonach die Optionserklärung schon im Jahr 2021 abgegeben werden konnte, hing mit der Vorschrift des § 1a Abs. 1 S. 2 KStG zusammen. Danach musste der Antrag auf Option zur KSt-Besteuerung spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, für das die Option gelten soll. Aufgrund des § 34 Abs. 1a KStG konnte die Optionserklärung bereits im Jahr 2021 mit Wirkung ab dem im Jahr 2022 beginnenden Wirtschaftsjahr abgegeben werden.
Rz. 15
Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am 27.3.2024 ist § 1a Abs. 1 KStG ab dem Tag nach der Verkündung also mWv 28.3.2024 (= Tag nach der Verkündung) punktuell geändert worden. Die Änderungen durch das Wachtstumschancengesetz betrifft (1) die Erweiterung des optionsberechtigten Personenkreises um eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, (2) vom den zeitlichen Vorgaben des § 1a Abs. 1 S. 2 KStG abweichende zeitliche Vorgaben für den Fall einer Neugründung einer optionsberechtigten Gesellschaft und für den Fall eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft, (3) die Bestimmung, dass die Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärgesellschaft der optierenden Gesellschaft, die Anwendung des § 20 Abs. 2 UmwStG nicht ausschließt und (4) die Begrenzung der Ausschüttungsfiktion in § 1a Abs. 3 S. 5 letzter Halbsatz KStG, in dem der Halbsatz "oder ihre Auszahlung verlangt werden kann" gestrichen worden ist.
Rz. 16 – 19 einstweilen frei