Rz. 51

Stellt die Finanzbehörde im Rahmen der von ihr vorgenommenen summarischen Prüfung zu Unrecht fest, dass die Voraussetzung für die Optionsausübung nach § 1a KStG nicht vorliegen, erlässt sie einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt gegenüber der optierenden Gesellschaft. Akzeptiert die optierende Gesellschaft diesen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt, obwohl die Voraussetzungen für die Option tatsächlich vorgelegen haben, treten die Kraft Gesetzes vorgesehenen Folgen nicht ein. Der ablehnende Verwaltungsakt stellt (nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) bestandskräftig fest, dass die Voraussetzungen für die Optionsausübung nicht vorgelegen haben. Die "optierende Gesellschaft" wird weiterhin wie eine transparente Personengesellschaft besteuert. Da die Prüfungsdauer mitunter länger dauern und damit eine Entscheidung erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll, ergehen kann, kann es dabei zu Friktionen kommen. Die durch die (vermeintlich) wirksame Optionsausübung ausgelösten Rechtsfolgen wären nicht eingetreten bzw. rückgängig zu machen.

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