Rz. 170

Rechtsfolge der Option nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG ist, dass die optierende Gesellschaft ab dem Wirksamkeitszeitpunkt der Option als Kapitalgesellschaft behandelt und demnach wie eine solche besteuert wird. Die unbeschränkt und beschränkt haftenden Gesellschafter der Personengesellschaft werden als nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Die optierende Gesellschaft unterliegt damit ab dem Wirksamkeitszeitpunkt der Option allen Vorschriften, die für Kapitalgesellschaften gelten. Die optierende Gesellschaft hat keine private Sphäre; daher sind alle im Vermögen der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen, auch wenn sie von Gesellschaftern privat genutzt werden. Sofern für privat genutzte Wirtschaftsgüter keine Nutzungsvergütungen geleistet werden, löst dies eine verdeckte Gewinnausschüttung aus.

 

Rz. 171

Gegenüber der optierenden Gesellschaft sind KSt-Bescheide zu erlassen, die an die optierende Gesellschaft unter Angabe ihrer Firma bzw. ihres geschäftsüblichen Namens zu richten sind. Sofern keine Firma und kein geschäftsüblicher Name vorhanden ist, sind die Bescheide an alle Gesellschafter der optierenden Gesellschaft zu richten.[1] § 183 AO findet auf die Bekanntgabe von KSt-Bescheiden keine Anwendung mehr, da kein Feststellungsverfahren mehr durchgeführt wird. Indes bleibt eine rechtsgeschäftlich erteilte Bekanntgabevollmacht bestehen.

Rz. 172–173 einstweilen frei

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