Rz. 250

§ 1a Abs. 3 KStG enthält detaillierte Regelungen über die Beziehungen zwischen Gesellschafter und der optierten Gesellschaft als fiktiver Kapitalgesellschaft. Da zivilrechtlich kein Formwechsel stattfindet, bleiben die Beziehungen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft zivilrechtlich unverändert. Steuerlich handelt es sich bei der optierenden Gesellschaft um ein KSt-Subjekt, weshalb die Rechtsbeziehungen nach Maßgabe des Trennungsprinzips beurteilt werden. § 1a Abs. 3 S. 2 KStG enthält für die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen der optierenden Gesellschaft und dem Gesellschafter Regelungen zur steuerlichen Behandlung derselben. Die Regelung ist aber, wie das Wort "insbesondere" in S. 2 zeigt, nicht abschließend. Auch soweit Beziehungen bestehen, die in Abs. 3 nicht aufgeführt worden sind, ist steuerlich konsequent von Beziehungen eines Gesellschafters zu einer fiktiven Kapitalgesellschaft auszugehen.

 

Rz. 251

§ 1a Abs. 3 S. 1 KStG wiederholt die Bestimmung des § 1a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 KStG, dass die Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft für die Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen als Beteiligung eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gilt. Soweit es nach steuerlichen Vorschriften auf die Höhe der Beteiligung ankommt, kann diese nicht nach der Beteiligung am Nennkapital bemessen werden, da die fiktive Kapitalgesellschaft kein Nennkapital hat. Die Höhe der Beteiligung muss aus dem Verhältnis der Beteiligungen der Gesellschafter nach dem zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen ermittelt werden. Diese bestimmt sich nach den festen Kapitalkonten (sog. Kapitalkonten I), sofern der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen umfasst und diese über die maßgebenden Vermögenswerte entscheiden. Andernfalls ist das Verhältnis der Kapitalanteile i. S. d. Handelsrechts maßgeblich.[1]

Rz. 252–254 einstweilen frei

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