Rz. 335
§ 1a Abs. 4 KStG enthält die Regelung zur Rückkehr der optierenden Gesellschaft zur transparenten Besteuerung als Personengesellschaft bzw. als Einzelunternehmen. Die Vorschrift regelt in § 1a Abs. 4 S. 1–3 KStG die Rückoption auf Antrag. In § 1a Abs. 4 S. 4–6 KStG sind Ersatztatbestände geregelt, in denen die Rückkehr zur transparenten Besteuerung ohne Antrag der Gesellschaft, also kraft Gesetzes, erfolgt. § 1a Abs. 4 S. 7 KStG enthält eine Vorschrift zur Umwandlung der fiktiven Kapitalgesellschaft in eine reale Körperschaft. Da diese Vorschrift die Beibehaltung der intransparenten Besteuerung regelt, steht sie außerhalb des Systems des Abs. 4 und wird daher gesondert behandelt.
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