Rz. 23

Für das Einordnen der Einkünfte von beschränkt Stpfl. bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG nicht angenommen werden könnten[1] – isolierende Betrachtungsweise.[2].

 

Rz. 24

Beispiele für die isolierende Betrachtungsweise:

  • Bezieht eine ausl. Kapitalgesellschaft innerhalb ihres Gewerbebetriebs Zinseinkünfte aus inländischen Hypotheken, ohne im Inland eine Betriebsstätte zu unterhalten oder einen ständigen Vertreter bestellt zu haben, unterliegt sie mit diesen Einkünften aus Kapitalvermögen der beschränkten Steuerpflicht (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) Doppelbuchst. aa) i. V. m. § 20 EStG). Bei einer inländischen Kapitalgesellschaft würden stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.[3] Für die deutsche Besteuerung bleibt der ausl. Gewerbebetrieb unbeachtet. Die Einkünfte sollen so besteuert werden, als ob sie außerhalb des Gewerbebetriebs angefallen wären.[4]
  • Einkünfte einer ausl. Kapitalgesellschaft aus der Vermietung von inländischem Grundbesitz, die nicht in einem inländischen Gewerbebetrieb anfallen, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.[5] Bei einer inländischen Kapitalgesellschaft würden diese als Betriebseinnahmen innerhalb eines Gewerbebetriebs anfallen.[6]

Die beschränkte Steuerpflicht knüpft an die Quelle an, aus der die inländischen Einkünfte fließen. Mittels isolierender Betrachtungsweise wird ignoriert, dass es sich bei inländischen Stpfl. um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln würde, die mangels inländischer Betriebsstätte nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasst worden wären.[7]

 

Rz. 25

Gemeinsam haben diese Beispiele, dass die Tatsache, dass es sich bei dem Empfänger der inländischen Einkünfte um eine ausl. Kapitalgesellschaft handelt, auf die Qualifizierung der inländischen Einkünfte keinen Einfluss hat. Ebenso ohne Bedeutung bleibt die Art der im Ausland entfalteten Tätigkeit der Kapitalgesellschaft. Dadurch wird vermieden, dass die genannten Einkünfte als gewerblich eingestuft werden müssen und mangels einer inländischen Betriebsstätte nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasst würden.[8]

Der Gesetzgeber hat, außer in der Generalklausel des § 49 Abs. 2 EStG, einzelne Fälle der isolierenden Betrachtungsweise zur Klarstellung ausdrücklich geregelt.[9]

[4] RFH v. 7.2.1929, I A 377/28, RStBl 1929, 193.
[8] Oellerich, in Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl. 2017, § 2 KStG Rz. 33.

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