Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Der regelmäßige Steuersatz (Abs. 1)
Rz. 3
Der regelmäßige Steuersatz von ursprünglich 56 % ist in mehreren Stufen gesenkt worden. Er betrug bzw. beträgt:
- 56% für die Vz 1977 bis 1989;
- 50% für die Vz 1990 bis 1993;
- 45% für die Vz 1994 bis 1998;
- 40% für die Vz ab 1999.
Rz. 4
In persönlicher Hinsicht galt der regelmäßige Steuersatz bis Vz 1998 für
- Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
- Körperschaftsteuersubjekte, die Ausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG vornehmen, insbesondere wirtschaftliche Vereine, deren Mitgliedschaftsrechte einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichkommen,
- Realgemeinden, soweit die Einkünfte nicht unmittelbar den Beteiligten zuzurechnen sind (vgl. § 43 Rz. 1), und
- nicht steuerbefreite rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftungen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4; Rz. 5).
Ab Vz 1999 gilt der Tarifsteuersatz von 40 % für alle Körperschaftsteuersubjekte, mit Ausnahme des Zweiten Deutschen Fernsehens (vgl. Rz. 27). Der ermäßigte Steuersatz für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte, die keine Anrechnungskörperschaften sind (vgl. Rz. 6) und für beschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte (vgl. Rz. 9) ist ab Vz 1999 ersatzlos entfallen. Die Anwendung des Tarifsteuersatzes von 40 % auf das steuerbare und steuerpflichtige Einkommen letztgenannter Körperschaftsteuersubjekte wirkt definitiv.
Der Steuersatz von 40 % gilt für das Einkommen, das dem Vz 1999 oder einem späteren Vz zuzuordnen ist. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/99 gilt der Steuersatz von 40% auch für diejenigen Teile des Einkommens, die vor dem 1. 1. 1999 entstanden sind.
Rz. 5
In sachlicher Hinsicht gilt der Tarifsteuersatz in einer ersten Stufe für das gesamte Einkommen. Eine Ausnahme besteht ab Vz 1999 nur nach Abs. 2, wonach für Einkommensteile, die aus einer Gewinnausschüttung stammen, die aus EK 45 finanziert worden ist, ein besonderer Steuersatz von 45% gilt.
Für Anrechnungskörperschaften (vgl. § 27 Rz. 26ff.) führt die Anwendung des Tarifsteuersatzes auf das Einkommen regelmäßig nur zu einer vorläufigen Steuerbelastung. Die Steuerbelastung ändert sich durch Herauf- oder Herabschleusen auf die Ausschüttungsbelastung von 30 %, wenn und soweit Teile des Einkommens ausgeschüttet werden (vgl. Rz. 26). Die Tarifbelastung hat daher letztlich für diese Körperschaften nur folgende Auswirkungen:
- Belastung des Einkommens, soweit dieses nicht ausgeschüttet wird (Thesaurierung);
- Definitivbelastung der nicht ausschüttbaren Teile des Einkommens (nicht abzugsfähige Ausgaben).
2.2 Ermäßigter Steuersatz für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte (bis Vz. 1998)
Rz. 6
Für Anrechnungskörperschaften stellt die Tarifbelastung auf das ausschüttbare Einkommen lediglich eine vorläufige Steuerbelastung dar, die korrigiert wird, wenn die Einkommensteile ausgeschüttet werden. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3—6 kommen i.d.R, keine Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor, es kann also nicht zu einer Entlastung vom regelmäßigen Steuersalz durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung und Anrechnung bei dem Ausschüttungsempfänger kommen. Um diesen Nachteil auszugleichen, sah § 23 Abs. 2 bis Vz 1998 einen ermäßigten Steuersatz vor. Dieser betrug:
- 50% (anstelle von 56 %) für die Vz 1977 bis 1989;
- 46% (anstelle von 50 %) für die Vz 1990 bis 1993;
- 42% (anstelle von 45 %) für die Vz 1994 bis 1998;
- ab Vz 1999 ist der ermäßigte Steuersatz entfallen, so daß der Tarifsteuersatz von 40 % anzuwenden ist.
Dieser ermäßigte Steuersatz galt insbesondere für
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- die sonstigen juristischen Personen des Privatrechts, insbesondere nicht steuerbefreite Idealvereine, sowie
- die Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 4).
Soweit diese Körperschaftsteuersubjekte jedoch nach § 43 zu den Anrechnungskörperschaften gehörten, z. B. wirtschaftliche Vereine, galt nicht der ermäßigte Steuersatz, sondern der allgemeine Steuersatz nach Abs. 1.
Rz. 7
Mit Wirkung ab Vz 1999 ist der ermäßigte Steuersatz ersatzlos aufgehoben worden, so daß der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 40 % gilt. Eine Übergangsvorschrift besteht nicht. Der Steuersalz von 40 % ist also auf das im Vz 1999 zu versteuernde Einkommen anzuwenden. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist dies das im Jahr 1999 erzielte Einkommen. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr handelt es sich um das Einkommen, das im Wirtschaftsjahr 1998/1999 erzielt wird. Es wird daher auch der Teil des Einkommens, der vor dem 1. 1. 1999 erzielt worden ist, dem höheren Steuersatz unterworfen.
Für die betroffenen Körperschaftsteuersubjekte führt der Fortfall des ermäßigten Steuersatzes dennoch zu einer Minderung der Steuerbelastung von 42 % auf 40 %. Da diese Körperschaften keine Möglichkeit haben, die Steuerbe...