Rz. 6

Für Anrechnungskörperschaften stellt die Tarifbelastung auf das ausschüttbare Einkommen lediglich eine vorläufige Steuerbelastung dar, die korrigiert wird, wenn die Einkommensteile ausgeschüttet werden. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3—6 kommen i.d.R, keine Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor, es kann also nicht zu einer Entlastung vom regelmäßigen Steuersalz durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung und Anrechnung bei dem Ausschüttungsempfänger kommen. Um diesen Nachteil auszugleichen, sah § 23 Abs. 2 bis Vz 1998 einen ermäßigten Steuersatz vor. Dieser betrug:

  • 50% (anstelle von 56 %) für die Vz 1977 bis 1989;
  • 46% (anstelle von 50 %) für die Vz 1990 bis 1993[1];
  • 42% (anstelle von 45 %) für die Vz 1994 bis 1998[2];
  • ab Vz 1999 ist der ermäßigte Steuersatz entfallen, so daß der Tarifsteuersatz von 40 % anzuwenden ist.

Dieser ermäßigte Steuersatz galt insbesondere für

  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • die sonstigen juristischen Personen des Privatrechts, insbesondere nicht steuerbefreite Idealvereine, sowie
  • die Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 4).

Soweit diese Körperschaftsteuersubjekte jedoch nach § 43 zu den Anrechnungskörperschaften gehörten, z. B. wirtschaftliche Vereine, galt nicht der ermäßigte Steuersatz, sondern der allgemeine Steuersatz nach Abs. 1.

 

Rz. 7

Mit Wirkung ab Vz 1999 ist der ermäßigte Steuersatz ersatzlos aufgehoben worden, so daß der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 40 % gilt. Eine Übergangsvorschrift besteht nicht. Der Steuersalz von 40 % ist also auf das im Vz 1999 zu versteuernde Einkommen anzuwenden. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist dies das im Jahr 1999 erzielte Einkommen. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr handelt es sich um das Einkommen, das im Wirtschaftsjahr 1998/1999 erzielt wird. Es wird daher auch der Teil des Einkommens, der vor dem 1. 1. 1999 erzielt worden ist, dem höheren Steuersatz unterworfen.

Für die betroffenen Körperschaftsteuersubjekte führt der Fortfall des ermäßigten Steuersatzes dennoch zu einer Minderung der Steuerbelastung von 42 % auf 40 %. Da diese Körperschaften keine Möglichkeit haben, die Steuerbelastung durch Ausschüttungen zu reduzieren, werden sie im Verhältnis zu Anrechnungskörperschaften allerdings nicht unerheblich benachteiligt.

Begründet wird die Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes mit der Notwendigkeit, eine künftige einheitliche Unternehmensbesteuerung vorzubereiten[3]. Diese Begründung ist nicht tragfähig. Der Vorbereitung einer Steuerreform könnte allenfalls eine Strukturbereinigung dienen, nicht aber eine bloße Steuersatzänderung. Diese hätte auch ohne Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung einer Unternehmensbesteuerung vorgenommen werden können. Der Grund für den Verzicht auf den ermäßigten Steuersatz kann daher nur in dem Versuch gesehen werden, das Körperschaftsteueraufkommen zu erhöhen.

[1] Steuerreformgesetz 1990 v. 25. 7. 1988, BStBl I 1988, 224.
[2] Standortsicherungsgesetz v. 13. 9. 1993, BStBl I 1993, 774.
[3] BT-Drs. 14/23, S. 279.

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