Rz. 26

Abs. 5 stellt die Verbindung zum Anrechnungsverfahren nach den §§ 27ff. her. Die Höhe der Steuerschuld ergibt sich nicht allein aus den Steuersätzen des § 23, sondern kann sich durch Körperschaftsteuererhöhungen oder -minderungen bei Herstellung der Ausschüttungsbelastung ändern.

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