Rz. 26
Abs. 5 stellt die Verbindung zum Anrechnungsverfahren nach den §§ 27ff. her. Die Höhe der Steuerschuld ergibt sich nicht allein aus den Steuersätzen des § 23, sondern kann sich durch Körperschaftsteuererhöhungen oder -minderungen bei Herstellung der Ausschüttungsbelastung ändern.
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