Rz. 45

Unter dem Begriff der sonstigen Leistungen ist eine Vielzahl von Leistungen unterschiedlicher Rechtsnatur zusammengefasst, die als gemeinsames Merkmal nur haben, dass diese Leistungen von der Anrechnungskörperschaft an die Anteilseigner erbracht werden und bei den Anteilseignern Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG darstellen. Im Einzelnen fallen unter den Begriff der sonstigen Leistung (zu Einzelheiten vgl. § 41):

  • Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Anteilen an einer Anrechnungskörperschaft (ohne verdeckte Gewinnausschüttungen), soweit bei der Anrechnungskörperschaft nicht EK 04 als verwendet gilt[1];
  • Bezüge aufgrund einer Kapitalherabsetzung, soweit hierfür bei der Anrechnungskörperschaft verwendbares Eigenkapital i.S.d. § 29 mit Ausnahme von EK 04 als verwendet gilt[2];
  • Bezüge (Auskehrungen) nach der Auflösung (im Rahmen der Liquidation) einer Anrechnungskörperschaft, soweit hierfür bei der Anrechnungskörperschaft verwendbares Eigenkapital i.S.d. § 29 mit Ausnahme von EK 04 als verwendet gilt[3];
  • Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner bei einer Organgesellschaft (vgl. § 36 Nr. 1, § 16);
  • Auskehrungen auf Genussrechte, die sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös teilnehmen (beteiligungsähnliche Genussrechte); diese Auskehrungen sind wie Gewinnausschüttungen zu behandeln (vgl. § 8 Rz. 122);
  • Gewinnabführungen der Organgesellschaft aufgrund einer fehlgeschlagenen Organschaft (vgl. § 14 Rz. 219);
  • Vergütungen für Gesellschafter-Darlehen, soweit sie die safe haven nach § 8a übersteigen;
  • Zinsen auf Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft nach § 21a GenG;
  • nach § 22 nicht abziehbare genossenschaftliche Rückvergütungen;

Auch die sonstigen Leistungen müssen wie die Gewinnausschüttungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhen (vgl. Rz. 45).

 

Rz. 46

Keine sonstigen Leistungen i.S.d. § 41 sind:

  • Alle Leistungen, die eine Kapitalrückzahlung darstellen, soweit diese Leistungen bei der Anrechnungskörperschaft aus dem Nennkapital, das nicht verwendbares Eigenkapital ist, oder aus dem EK 04 finanziert werden, insbesondere Kapitalherabsetzungen, soweit kein verwendbares Eigenkapital verwendet wird (vgl. § 41 Rz. 22), die Einziehung von Anteilen gegen das Nennkapital oder Rücklagen (dann Finanzierung aus dem EK 04; vgl. § 41 Rz. 24) und die Rückzahlung von Nachschusskapital bei der GmbH (vgl. § 41 Rz. 27).
  • Zahlungen an Anteilsinhaber auf Besserungsscheine nach einer Sanierung. Handelte es sich um eine nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfreie Sanierung, wurde der Sanierungsgewinn in das EK 02 eingestellt. Zahlungen auf Besserungsschein sind damit nach § 3c EStG steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, also keine Ausschüttungen oder sonstige Leistungen. Sie sind, wegen der sachlichen Zugehörigkeit, abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG dem EK 02 zu entnehmen (vgl. § 30 Rz. 123; § 41 Rz. 28). Entsprechendes gilt für Zinsen auf Besserungsscheine. War die Sanierung durch den Gesellschafter als (verdeckte) Einlage zu behandeln, war die hierdurch entstandene Vermögensmehrung in das EK 04 einzustellen; Zahlungen auf den Besserungsschein sind, entgegen der Ausschüttungsreihenfolge (vgl. § 28 Abs. 3) dem EK 04 zu entnehmen (vgl. § 30 Rz. 180). Zahlungen ohne Besserungsschein sind verdeckte Gewinnausschüttungen, da sie ohne rechtliche Verpflichtung erfolgen.
  • Die organschaftliche Ergebnisabführung der Organgesellschaft; handelsrechtlich handelt es sich um Betriebsausgaben, keine Ausschüttung, steuerlich wird die Gewinnabführung durch die Einkommenszurechnung ersetzt (vgl. § 14 Rz. 176), die bei dem Organträger, nicht der Organgesellschaft, dem Anrechnungsverfahren unterliegt. Da die Gewinnabführung bei dem Organträger nicht zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führt, greift auch das Anrechnungsverfahren nicht ein[4].
  • Vergütungen an Personen, die keine Anteilseigner sind, und die auch nicht im Interesse von Anteilseignern an diesen nahestehende Personen erbracht werden, auch wenn diese Vergütungen gewinnabhängig sind[5].
 

Rz. 47

Keine sonstige Leistung nach § 41 liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft bei der Ausgabe neuer Anteile auf ein Agio verzichtet oder ein zu geringes Agio vereinbart wird. Teilweise wird in dem Vorgang eine "Doppelmaßnahme" gesehen, d. h. die (fiktive) Zuführung eines angemessenen Agios und die sofortige Ausschüttung des Agios an den Erwerber der neuen Anteile, die nach der Ausschüttungsreihenfolge zu verrechnen ist[6]. Abgesehen davon, dass die Annahme einer Doppelmaßnahme eine unzulässige Fiktion ist, wird damit der Vorgang weder in seiner gesellschaftsrechtlichen Bedeutung noch in seinen gliederungsrechtlichen Auswirkungen richtig erfasst. Die Vereinbarung eines Agios bei einer Kapitalerhöhung ist ein Vorgang, der sich wirtschaftlich zwischen Alt- und Neugesellschafter abspielt. Wird kein oder ein zu geringes Agio vereinbart, bedeutet dies eine Vermögensverschiebung zwischen Alt- und Neugesellschafter, nicht aber zwischen Körperschaft und Neugesellschafter. Rechts...

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