Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 36
Treffen mehrere Gewinnausschüttungen und sonstige Leistungen in einem Wirtschaftsjahr zusammen, die nach Abs. 2 mit dem gleichen verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen sind, stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge die einzelnen Gewinnausschüttungen mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen sind (zu den einzelnen Fallgruppen und Berechnungsbeispielen vgl. § 27 Rz. 145).
Beim Zusammentreffen mehrerer Ausschüttungen i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 1 und anderer Ausschüttungen i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 sind diese in einer Summe zusammenzufassen und die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen auf der Grundlage des zum Schluss des vorhergehenden Wirtschaftsjahres festgestellten verwendbaren Eigenkapitals (vgl. § 28 Abs. 2) zu ermitteln. Nur auf diese Weise lassen sich alle betroffenen Gewinnausschüttungen, entsprechend der Gesetzesformulierung in § 28 Abs. 2, gegen das verwendbare Eigenkapital zum Schluss des betroffenen Wirtschaftsjahres verrechnen. Würde man die Gewinnausschüttungen getrennt verrechnen, könnte nur die erste Gewinnausschüttung entsprechend § 28 Abs. 2 verrechnet werden; die weiteren Gewinnausschüttungen würden nicht gegen das zum Schluss des betreffenden Wirtschaftsjahres festgestellte verwendbare Eigenkapital, sondern, entgegen § 28 Abs. 2, gegen dieses Eigenkapital abzüglich der bereits verrechneten Gewinnausschüttung verrechnet.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Gewinnausschüttungen in einem einzigen Gewinnverteilungsbeschluss zusammengefasst werden, oder ob mehrere Gewinnverteilungsbeschlüsse zu verschiedenen Zeitpunkten im Wirtschaftsjahr gefasst werden. Werden mehrere Gewinnverteilungsbeschlüsse in demselben Wirtschaftsjahr gefasst, ist die zeitliche Reihenfolge ebenfalls ohne steuerliche Bedeutung. Nach Abs. 2 sind die Gewinnausschüttungen mit dem Eigenkapital zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu verrechnen. Es erfolgt also keine Unterscheidung nach der Art der Gewinnausschüttung und dem Jahr, für das die Gewinnausschüttung erfolgt. Es erfolgt auch keine gedankliche Verrechnung sofort bei Durchführung der Gewinnausschüttung, sondern eine gemeinsame Verrechnung am Schluss des Wirtschaftsjahres. Dies schließt es aus, auf die zeitliche Reihenfolge der Gewinnausschüttungen abzustellen. Auch für einen Vorrang der offenen Gewinnausschüttungen vor verdeckten Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen nach § 41 enthält das Gesetz keinen Anhaltspunkt.