Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 47
Gilt nach der Verwendungsfiktion des Abs. 3 ein Teilbetrag als verwendet, dessen Tarifbelastung niedriger ist als die Ausschüttungsbelastung, erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausschüttungsbelastung und der niedrigeren Tarifbelastung. Eine Erhöhung der Körperschaftsteuer ist nur noch möglich bei Ausschüttungen aus dem EK 02 und EK 03.
Rz. 48
Abs. 6 S. 2 ergänzt § 27, indem er bestimmt, dass in den Fällen der Körperschaftsteuererhöhung ein Teilbetrag höchstens als verwendet gilt, soweit er den nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag übersteigt. Das heißt, dass vor einer Ausschüttung aus dem EK-Teil, aus dem die Ausschüttung finanziert wird, zunächst der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag abzuziehen ist und erst danach der verbleibende Rest ausgeschüttet werden kann. Die Ausschüttung, die aus einem bestimmten EK-Teil, bei dem eine Körperschaftsteuererhöhung vorzunehmen ist, finanziert werden kann, ist also betragsmäßig begrenzt auf den Bestand dieses EK-Teils abzüglich der durch die Ausschüttung aus diesem EK-Teil entstehenden Körperschaftsteuererhöhung.
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bis Vz 1993 |
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ab Vz 1994 |
(Vollausschüttung) |
EK 02 |
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EK 02 |
Gewinn vor KSt |
100 |
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100 |
abzüglich KSt |
0 |
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0 |
entstehender Teilbetrag des vEK |
100 |
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100 |
abzüglich KSt-Erhöhung bei Vollausschüttung: |
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36/100 bzw. 30/100 des vEK |
36 |
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30 |
mögliche Vollausschüttung |
64 |
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70 |
Rz. 49
Unterschreitet die aus dem Teilbetrag zu finanzierende Ausschüttung die mögliche Vollausschüttung, ist es zweckmäßig, den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag aus der Barausschüttung zu ermitteln. Bezogen auf die Barausschüttung beträgt der Erhöhungsbetrag bis zum Vz 1993 bei Ausschüttungen (vgl. die Berechnungsformeln in Anhang 1 im Fach "Anhang")
aus dem EK 01 — EK 03: |
36/64 = 9/16 |
ab Veranlagungszeitraum 1994 bei Ausschüttungen aus dem EK 02 und EK 03: |
30/70 = 3/7 |
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bis Vz 1993 |
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ab Vz 1994 |
(Teilausschüttung) |
EK 02 |
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EK 02 |
Vorhandenes EK |
100 |
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100 |
Ausschüttung |
32 |
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35 |
KSt-Erhöhung: 36/64 bzw. 30/70 |
18 |
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15 |
verbleibendes EK |
50 |
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50 |
Rz. 50
Da bei Ausschüttungen aus Teilbeträgen, deren Tarifbelastung niedriger ist als die Ausschüttungsbelastung, neben der Ausschüttung auch der Betrag der Körperschaftsteuererhöhung aus dem Teilbetrag zu finanzieren ist, ist der ausschüttungsbedingte Abgang aus dem verwendbaren Eigenkapital höher als die Ausschüttung (zu der umgekehrten Beziehung bei Körperschaftsteuerminderung vgl. Rz. 46). Durch die Ausschüttung wird also mehr Eigenkapital verbraucht als der Betrag der Ausschüttung. Bezogen auf die Barausschüttung beträgt der ausschüttungsbedingte Abgang bis zum Vz 1993 bei Ausschüttungen (vgl. auch die Zusammenstellung im Anhang 1 im Fach "Anhang")
aus dem EK 01—EK 03: |
100/64 |
ab Vz 1994 bei Ausschüttungen |
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aus dem EK 02 und EK 03: |
100/70 |
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bis Vz 1993 |
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ab Vz 1994 |
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EK 02 |
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EK 02 |
Vorhandenes EK |
100 |
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100 |
Ausschüttung: 32 |
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ausschüttungsbedingter Abgang bei 32 Barausschüttung |
./. 50 |
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45,7 |
verbleibendes EK |
50 |
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54,3 |