Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 41
Nach § 29 Abs. 2 S. 1 ist das Eigenkapital i.S.d. Abs. 1 der Anrechnungskörperschaft in das verwendbare und das übrige Eigenkapital aufzuteilen. Das Gesetz sagt nicht, in welcher Weise das geschehen soll. Nach § 47 werden nur die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals und die zum verwendbaren Eigenkapital gehörenden Teile des Nennkapitals gesondert festgestellt. Die Feststellungen des § 47 beziehen sich daher nur auf das verwendbare Eigenkapital, nicht auf das gesamte Eigenkapital und das übrige Eigenkapital. Aus der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals ergibt sich auch nicht zwingend die Höhe des übrigen Eigenkapitals, da die Höhe des gesamten Eigenkapitals nicht festgestellt worden ist. Die Aufteilung hat zum Ende jeden Wirtschaftsjahres der Anrechnungskörperschaft zu erfolgen (zum Begriff des Wirtschaftsjahres vgl. § 7 Rz. 27ff.; vgl. auch § 30 Abs. 1 S. 1).
Rz. 42
Die vom Gesetz vorgeschriebene Aufteilung des Eigenkapitals in verwendbares und übriges Eigenkapital erfolgt nicht selbstständig und durch förmliche Feststellung, sondern nur als gedanklicher Zwischenschritt bei der Ermittlung und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals. Während das Gesetz in § 29 Abs. 2 die Aufteilung des gesamten Eigenkapitals in den Vordergrund stellt, und hieran erst, als zweiten Schritt, die Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in § 30 anknüpft, ist somit in der Praxis das Verhältnis umgekehrt; im Mittelpunkt steht die Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach § 30, die Aufteilung des gesamten Eigenkapitals verkümmert zu einem unselbstständigen Zwischenschritt bei dieser Ermittlung. Rechtlich ist dies zulässig, da § 29 Abs. 2 wohl die Aufteilung anordnet, aber nicht bestimmt, wie dies geschehen soll; auch eine verfahrensmäßige Selbstständigkeit dieser Aufteilung ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
Rz. 43
Praktisch führt es nicht zu Schwierigkeiten, wenn die Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals, und nicht die Aufteilung zwischen verwendbarem und übrigem Eigenkapital in den Vordergrund gestellt wird. Die Ermittlung des übrigen Eigenkapitals ist regelmäßig problemlos, wenn die Höhe des für Ausschüttungen verwendbaren Teil des Nennkapitals feststeht. Dies ist der Fall, da dieser Betrag nach § 47 Abs. 1 S. 2 gesondert festgestellt wird. Soweit die Ermittlung des Eigenkapitals Schwierigkeiten bereitet, liegen diese Probleme im Bereich des verwendbaren Eigenkapitals, sind also im Rahmen der gesonderten Feststellung zu lösen.