Rz. 63

Nach § 29 Abs. 1 muss die Summe des verwendbaren und des übrigen Eigenkapitals (gesamtes Eigenkapital) grundsätzlich dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen entsprechen. Wenn dies auch nur ein Grundsatz ist und das Eigenkapital i.S.d. § 29 in mehreren Punkten von dem Steuerbilanzkapital abweicht, kann es doch auf das Steuerbilanzkapital zurückgeführt werden. Das eröffnet die Möglichkeit, auch das verwendbare Eigenkapital (als das Eigenkapital abzüglich des übrigen Eigenkapitals) mit dem Steuerbilanzkapital abzustimmen. Eine rechtliche Verpflichtung, eine solche Abstimmung vorzunehmen, besteht nicht[1], doch ist sie zweckmäßig.

 

Rz. 64

Bei dieser Abstimmung sind folgende durch das Anrechnungsverfahren vorgegebene Abweichungen zu berücksichtigen:

  1. Körperschaftsteuer

    Im verwendbaren Eigenkapital wird immer die Tarifbelastung, nicht die ausschüttungsbedingte Körperschaftsteueränderung, in der Steuerbilanz dagegen regelmäßig die tatsächlich anfallende Körperschaftsteuer berücksichtigt. Dies gilt ­sowohl für Ausschüttungen, die auf einem Gewinnverwendungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, als auch für Vorabausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Ausgleichszahlungen einer Organgesellschaft und sonstige Leistungen. Sind für das Wirtschaftsjahr Ausschüttungen vorgenommen worden, ist das verwendbare Eigenkapital um den Betrag der Körperschaftsteuererhöhungen höher als das Steuerbilanzvermögen, dagegen um den Betrag der Körperschaftsteuerminderungen niedriger.

    Werden nach dem in Frage stehenden Wirtschaftsjahr noch offene Ausschüttungen für frühere Wirtschaftsjahre beschlossen, gilt Entsprechendes; die Steuerbilanz enthält dann regelmäßig die entsprechenden Körperschaftsteueränderungen, die Gliederungsrechnung aber nicht. Nicht zu erfassen sind dagegen offene Gewinnausschüttungen, die später als in dem Jahr, das auf das Jahr folgt, für das die Ausschüttung erfolgt, beschlossen werden; diese Gewinnausschüttungen sind regelmäßig in der Steuerbilanz noch nicht berücksichtigt, können daher auch nicht zu Abweichungen führen.

  2. Verdeckte Gewinnausschüttungen, Vorabausschüttungen

    Ausschüttungen, die nicht auf einem Gewinnausschüttungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, verringern das Eigenkapital nach § 29 nicht. Unter Nr. 1 wurden nur die Körperschaftsteueränderungen für diese Auskehrungen berücksichtigt; hier erfolgt die Korrektur um den Betrag der Auskehrung.

    Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um verdeckte Gewinnausschüttungen und Ausschüttungen auf Genussrechte, die nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, und Vorabausschüttungen, die auf einem Gewinnverteilungsbeschluss für das laufende, nicht für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen. Das Steuerbilanzvermögen ist um diese Beträge bereits gemindert, ist also insoweit niedriger als das Eigenkapital nach § 29. In der Gliederungsrechnung wird das verwendbare Eigenkapital erst nach dem Ende des Wirtschaftsjahres verringert (vgl. § 28 Abs. 2). Gleiches gilt für Ausgleichszahlungen der Organgesellschaft; sie haben als Betriebsausgaben das Steuerbilanzvermögen gemindert, werden im Anrechnungsverfahren aber als Ausschüttungen behandelt (vgl. Rz. 29a). Entsprechendes gilt bei Organgesellschaften für Mehrabführungen aus vororganschaftlicher Zeit; diese werden wie Gewinnausschüttungen behandelt, die nicht auf einem Gewinnverwendungsbeschluss beruhen.

  3. Sonderpositionen

    Bestimmte Positionen werden in der Gliederungsrechnung als Eigenkapital behandelt, sind aber nicht notwendig in der Steuerbilanz als Eigenkapital ausgewiesen. Werden diese Positionen in der Steuerbilanz als Fremdkapital behandelt, ist das Steuerbilanzvermögen insoweit niedriger als das Eigenkapital nach § 29. Es handelt sich hierbei um Ausschüttungen, die noch nicht abgeflossen sind, also beschlossene, aber noch nicht abgeflossene offene Gewinnausschüttungen, um nicht abgeflossene verdeckte Gewinnausschüttungen (überhöhte Pensionsrückstellungen, vgl. Rz. 34) und Genussrechtskapital (vgl. Rz. 32).

  4. Nicht zugeflossene Einlagen

    Eine weitere Korrektur hat zu erfolgen um beschlossene Einlagen, die der Anrechnungskörperschaft am Stichtag der Gliederungsrechnung noch nicht zugeflossen sind. In der Steuerbilanz ist eine Einlage zu erfassen, sobald ein Anspruch der Körperschaft hierauf besteht; in diesem Zeitpunkt ist der Einlageanspruch zu aktivieren, erhöht also das Eigenkapital. In der Gliederungsrechnung ist die Erhöhung des verwendbaren Eigenkapitals aber erst auszuweisen, wenn sie zugeflossen sind[2]. Das Eigenkapital der Gliederungsrechnung ist also um den Betrag der noch nicht zugeflossenen Einlage niedriger als das Kapital nach der Steuerbilanz. Erfasst werden nur Einlagen, die nicht auf das Nennkapital geleistet werden; Einlagen auf das Nennkapital gehören nicht zu dem verwendbaren Eigenkapital, können also auch keine Differenzen hervorrufen.

  5. Organschaft bei abweichendem Wirtschaftsjahr

    Eine weitere Abweichung ergibt sich im Falle der Organscha...

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