Rz. 71

Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, die aus dem Gewinn eines vor dem 1.1.1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, gilt die Sonderregelung des § 29 Abs. 3 nicht. Es kommen vielmehr die allgemeinen Grundsätze des § 29 Abs. 2 zur Anwendung, wonach Nennkapital übriges Eigenkapital ist. Gleiches gilt für die Verwendung von EK 04 für die Kapitalerhöhung.

 

Rz. 72

Die Umwandlung von vor dem Systemwechsel erzielten Gewinnen führt mithin dazu, dass in demselben Maße, in dem das Nennkapital erhöht wird, der aus den Alt­rücklagen bestehende Teil des verwendbaren Eigenkapitals (EK 03) vernichtet wird. Das stellt sich in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals insoweit als endgültiger Abgang im EK 03 dar. Da nach der Verwendungsfiktion in § 41 Abs. 3 bei einer Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital vor allen anderen Eigenkapitalteilen die Eigenkapitalteile im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 (EK 03) als in Nennkapital umgewandelt gelten, führt jede Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln — solange positives EK 03 vorhanden ist — zu einem entsprechenden Abgang im EK 03. Erst für eine nach dem vollständigen Verbrauch eines positiven EK 03 vorgenommene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gelten die nach dem Systemwechsel erzielten Gewinne als umgewandelt.

 

Rz. 73

Bei einer Ausschüttung von vor dem Systemwechsel erzielten Gewinnen tritt keine Entlastung von der Körperschaftsteuer ein. Die Gesellschaft müsste vielmehr nach § 27 die Ausschüttungsbelastung herstellen, während der Anteilseigner die aus der Barausschüttung und dem Anrechnungsguthaben bestehende Ausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern müsste. Dadurch, dass mit einer Umwandlung von vor dem Systemwechsel erzielten Gewinnen in Nennkapital zugleich eine Umwandlung von verwendbarem Eigenkapital in übriges Eigenkapital verbunden ist, wird die Möglichkeit eröffnet, dass Altrücklagen, die in Nennkapital umgewandelt worden sind, den Anteilseignern steuerfrei — nämlich in Form der Kapitalrückzahlung — zurückgewährt werden können. Als Ausgleich hierfür greift im bestimmten zeitlichen Rahmen die Pauschsteuer nach § 5 KapErhG ein (vgl. § 41 Rz. 8f.).

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