Rz. 5

Nach § 30 Abs. 1 setzt sich das verwendbare Eigenkapital entsprechend seiner Tarifbelastung aus drei Blöcken zusammen, deren Extreme einerseits durch den Teilbetrag im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 (ungemildert belasteter Teilbetrag, d. h. die Eigenkapitalteile, die mit der ungemilderten Tarifbelastung belastet sind: EK 50, EK 45 bzw. EK 40) und andererseits durch die nicht belasteten Teilbeträge nach Abs. 1 Nr. 3 (d. h. die Eigenkapitalteile, die keiner Tarifbelastung unterliegen: EK 0) gebildet werden. Zwischen diesen beiden Extremen steht als "mittlerer Block" der Teilbetrag im Sinne des Abs. 1 Nr. 2, der aus ermäßigt besteuerten Einkommensteilen gespeist wird (EK 30).

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