Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.2.1 Der ungemildert belastete Teilbetrag (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 19
Der ungemildert belastete Teilbetrag entsteht
- bis zum Vz 1989 aus Einkommensteilen, die nach dem 31.12.1976 ungemildert mit Körperschaftsteuer, d. h. gem. § 23 Abs. 1 in den bis 1989 geltenden Gesetzesfassungen mit 56 % belastet sind,
- von Vz 1990—1993 aus Einkommensteilen, die nach dem 31.12.1989 ungemildert mit Körperschaftsteuer, d. h. gem. § 23 Abs. 1 KStG 1990ff. mit 50 % belastet sind,
- von Vz 1994—1998 aus Einkommensteilen, die nach dem 31.12.1993 ungemildert mit Körperschaftsteuer, gemäß § 23 Abs. 1 KStG 1994ff. von 45 % belastet sind. Als Besonderheit ist anzumerken, daß EK 45 auch noch nach dem Vz 1998 entstehen kann, da bestimmte Einkommensteile nach § 23 Abs. 2 KStG 1999 weiterhin einer Tarifbelastung von 45 % unterliegen (vgl. Rz. 86; § 23 Rz. 11ff.),
- ab Vz 1999 aus Einkommensteilen, die nach dem 31.12.1998 ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen, und damit nach § 23 Abs. 1 KStG 1999 mit einer Tarifbelastung von 40 % belastet sind.
Entsprechend der steuerlichen Belastung des Einkommens (Einkommensteils) wird der aus ihm hervorgehende Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals als EK 56, EK 50, EK 45 bzw. EK 40 bezeichnet.
Rz. 20
Unterliegt das Einkommen (ein Einkommensteil) der Körperschaftsteuer zum vollen Steuersatz und ermäßigt sich die Körperschaftsteuer nicht durch Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung (z. B. Anrechnung ausländischer Steuer), ergibt sich ein originärer Zugang zum ungemildert belasteten Teilbetrag. Ermäßigt sich die Körperschaftsteuer durch Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung und beträgt die steuerliche Belastung des Einkommensteils bis Vz 1993 hiernach mehr als 36 %, ergibt sich aus einer Aufteilung gem. § 32 in EK 56 bzw. EK 50 und EK 36 ein derivativer Zugang zum EK 56 (bis 1989) bzw. EK 50 (ab 1990). Ab Vz 1994 entsteht ein derivativer Zugang zum EK 45, ab Vz 1999 ein derivativer Zugang zum EK 40, wenn die ermäßigte Steuerbelastung mehr als 30 % beträgt. Außerdem konnte sich ein derivativer Zugang zum EK 45 aus der Aufteilung des bisherigen EK 36 in EK 30 und EK 45 ergeben (vgl. Rz. 8c; wegen weiterer Einzelheiten zur Entwicklung des ungemildert belasteten Teilbetrages vgl. Rz. 65ff.).
2.2.2 Der ermäßigt belastete Teilbetrag (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 21
Als ermäßigt belasteter Teilbetrag ist nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ein Teilbetrag festzustellen, dessen Belastung sich mit der Ausschüttungsbelastung (36 % bzw. 30 %) deckt. Die Bildung eines solchen Teilbetrages ist sinnvoll, da sich bei der Ausschüttung aus diesem Teilbetrag weder Körperschaftsteuererhöhungen noch -minderungen ergeben.
Die Zugänge zu dem ermäßigt belasteten Teilbetrag ergeben sich regelmäßig aus der Aufteilung von Einkommensteilen, deren Steuerbelastung gemildert ist (also nicht in den ungemildert belasteten Teilbetrag eingestellt werden können), aber nicht 0 beträgt, daher nicht dem EK 0 zugeordnet werden können. Diese Teilbeträge werden aufgespalten ("gesplittet") in einen Teilbetrag, dessen Belastung genau der ermäßigten Belastung von 36 % bzw. 30 % entspricht, und einem Restbetrag, der in den ungemildert belasteten oder in den unbelasteten Teilbetrag einzustellen ist. Diese Aufteilung hat so zu erfolgen, daß die in die einzelnen Teilbeträge eingestellten gesplitteten Einkommensteile die richtige Steuerbelastung widerspiegeln (vgl. § 32).
Rz. 22
Ab Vz 1994 können sich auch originäre Zugänge zum EK 30 ergeben, die nicht aus Splitting stammen. Bei Kapitalerträgen, bei denen die Steuer durch die Kapitalertragsteuer von 30 % abgegolten ist (vgl. § 50 Rz. 29), beträgt die Steuerbelastung genau 30 %. Diese Vermögensmehrungen sind daher, ohne daß es eines Splittings bedarf, in das EK 30 einzustellen. Diese Vermögensmehrungen gehören nicht zu dem körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen; in das EK 30 sind daher, entgegen dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 2, nicht nur "Einkommensteile", sondern allgemein "Vermögensmehrungen" einzustellen.
Rz. 23
einstweilen frei
2.2.3 Der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag (Abs. 1 Nr. 3)
2.2.3.1 Allgemeines
Rz. 24
Der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag — das EK 0 — enthält den Teil des verwendbaren Eigenkapitals, der nicht mit nach dem Systemwechsel entstandener Körperschaftsteuer (Tarifbelastung) belastet ist. Vor dem Systemwechsel entstandene Körperschaftsteuer gehört nach § 27 Abs. 2 nicht zur Tarifbelastung, so daß ein vor dem Systemwechsel entstandenes verwendbares Eigenkapital stets dem EK 0 zuzurechnen ist (vgl. § 27 Rz. 20).
Rz. 25
Das EK 0 setzt sich somit aus folgenden Komponenten zusammen:
- aus Vermögensmehrungen, die das Eigenkapital in vor dem 1.1.1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben ("Altrücklagen"),
aus Vermögensmehrungen, die in nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erzielt worden sind und nicht der Körperschaftsteuer unterlegen haben. Bei diesen Vermögensmehrungen kann es sich handeln,
- um steuerfreie Einkünfte oder
- um nichtsteuerbare sonstige Vermögensmehrungen, insbesondere um nicht im Nennkapital gebundene Einlagen der Anteilseigner.
2.2.3.2 Untergliederung (Abs. 2)
Rz. 26
Der Teilbetrag des Abs. 1 Nr. 3 kann aus unterschiedlichen Quellen gespeist werden. Er ist kein einheitlicher Tei...