Rz. 51

Abgesehen von der Eröffnungsgliederung im Zeitpunkt des Systemwechsels sieht die Vorschrift eine Eröffnungsgliederung auf den Beginn eines Wirtschaftsjahres nicht vor, weil Gliederungen des verwendbaren Eigenkapitals stets nur zum Schluß eines Wirtschaftsjahres zu erstellen sind. Es ist aber durchaus möglich, daß schon bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht (z. B. Neugründung oder Übergang von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht) oder bei Wegfall einer Steuerbefreiung ein verwendbares Eigenkapital vorhanden ist. In diesen Fällen erscheint es zweckmäßig, auf den Tag des Beginns der persönlichen Steuerpflicht oder des Wegfalls der Steuerbefreiung eine Eröffnungsgliederung zu erstellen, die die Grundlage für die Weiterentwicklung des verwendbaren Eigenkapitals liefert. Eine solche Eröffnungsgliederung hat aber nur Bedeutung für die Entwicklung des Rechenwerks; sie ist keine gesonderte, mit Rechtsbehelfen anfechtbare Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals. Etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Zuordnung des verwendbaren Eigenkapitals zu einzelnen Teilbeträgen können (und müssen) daher erstmals im Rechtsbehelfsverfahren gegen die auf den Schluß des ersten Wirtschaftsjahres getroffene Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals ausgetragen werden.

Das Gesetz sah aber die Notwendigkeit, Regeln für die erstmalige Aufstellung einer Gliederungsrechnung zu schaffen, die bestimmen, wie Vorgänge aus der Zeit vor der erstmaligen Aufstellung einer Gliederungsrechnung zu behandeln sind. Es sind dies § 30 Abs. 3 (vgl. Rz. 183) und § 31 Abs. 3 (vgl. § 31 Rz. 56a). Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf eine "Eröffnungsgliederung", sondern auf die erstmalige Gliederung zum Schluß des Wirtschaftsjahres. Keine erstmalige Gliederung in diesem Sinne liegt vor bei der erstmaligen Gliederung einer kleineren Körperschaft nach Abschn. 104 KStR (vgl. Rz. 139a).

 

Rz. 52

Eine Eröffnungsgliederung im Rechtssinne, d. h. eine gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals durch der Bestandskraft fähigen ­Bescheid nach § 47 KStG, sah § 54a Abs. 7 auf den 1.1.1991 für Gliederungskörperschaften in der ehemaligen DDR und Berlin/Ost vor. Bei dieser erstmaligen Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist das gesamte das Nennkapital übersteigende Eigenkapital in das EK 04 einzustellen (vgl. Rz. 59ff.).

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