Rz. 49

Für die im Zeitpunkt des Systemwechsels bestehenden, zur Gliederung verpflichteten Unternehmen war die erste Gliederung für den Schluß des letzten Wirtschaftsjahres zu erstellen, das vor dem 1.1.1977 endete. Bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmendem Wirtschaftsjahr war dies der 31.12.1976, bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Abschlußstichtag des Wirtschaftsjahres 1975/1976.

Die Eröffnungsgliederung bei im Zeitpunkt des Systemwechsels bestehenden Kapitalgesellschaften konnte an verwendbarem Eigenkapital nur den Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 (EK 03) enthalten. Dieser Teilbetrag war positiv, wenn in der Steuerbilanz nur Rücklagen, Gewinne und/oder Gewinnvorträge ausgewiesen wurden oder wenn diese etwaige gleichzeitig vorhandene Verluste und/oder Verlustvorträge überstiegen. Im umgekehrten Falle war das EK 03 negativ.

 

Rz. 50

einstweilen frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge