Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 154
Das EK 03 ist der einzige Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals, der in der Gliederung, die den Systemwechsel einleitet, vorhanden sein konnte. Die Höhe des EK 03 bestimmt sich nach dem um das Nennkapital verminderten Betriebsvermögen der Steuerbilanz des letzten vor dem 1.1.1977 endenden Wirtschaftsjahrs. Es ist gleichgültig, ob das Betriebsvermögen aus besteuerten oder unbesteuerten Gewinnen oder aus vor dem Systemwechsel geleisteten Einlagen der Anteilseigner gebildet worden ist. Demgemäß ist auch ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten, den eine Organgesellschaft mit Ergebnisabführung ausweist, dem EK 03 zuzuordnen, weil ein organspezifisches EK 04 im Sinne des § 37 Abs. 2 erst nach dem Systemwechsel entstehen kann.
Rz. 155
Wird nach dem Systemwechsel eine Gewinnausschüttung für Wirtschaftsjahre beschlossen, die vor dem 1.1.1977 geendet haben, war die Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen,
- wenn die Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruht oder
- wenn nachträglich festgestellt wird, daß der Beschluß nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Diese Gewinnausschüttungen sind vom EK 03 abzuziehen, auch wenn dies durch den Abzug negativ wird. Ein danach endgültig entstandener Negativbetrag im EK 03 ist bis zur Liquidation der Körperschaft fortzuführen.
Rz. 156
Bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbare Ausgaben für vor dem 1.1.1977 abgelaufene Wirtschaftsjahre, die das Betriebsvermögen eines nach dem Systemwechsel abgelaufenen Wirtschaftsjahres gemindert haben, sind nach § 31 Abs. 3 vom EK 03 abzuziehen, auch wenn dies negativ ist oder durch den Abzug negativ wird.
Rz. 157
Entsteht nach dem Systemwechsel ein Aufwand aus der Rückzahlung steuerfreier Einnahmen, die Gewinn eines vor dem 1.1.1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs waren, ist dieser Aufwand bei Ermittlung des Einkommens des nach dem Systemwechsel endenden Wirtschaftsjahrs hinzuzurechnen.
Rz. 158
Beschließt eine Kapitalgesellschaft nach dem Systemwechsel eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und weist die Gliederungsrechnung vom Schluß des Wirtschaftsjahrs der Kapitalerhöhung ein positives EK 03 aus, gilt dies nach § 41 Abs. 3 zuerst als für die Kapitalerhöhung verwendet. Mit der Umwandlung in Nennkapital erfolgt zugleich eine Umwandlung des durch das EK 03 repräsentierten verwendbaren Eigenkapitals in übriges Eigenkapital (vgl. § 29 Rz. 67; § 41 Rz. 31). Soweit positives EK 03 für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als verwendet gilt, tritt somit ein endgültiger Abgang im EK 03 ein.
Rz. 159
Bei dem Organträger können als Folgewirkungen von Geschäftsvorfällen der Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit Verminderungen in der Gliederungsrechnung erforderlich werden. Diese Abrechnungen sind regelmäßig im EK 02 vorzunehmen (vgl. Rz. 146); betreffen sie jedoch einen Zeitraum vor dem Systemwechsel, ist der Minderungsbetrag in das EK 03 einzustellen (vgl. § 36 Rz. 9). Entsprechendes gilt für Organgesellschaften.
Rz. 160
Bei dem Organträger können als Folgewirkungen von Geschäftsvorfällen der Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit Zugänge in der Gliederungsrechnung erforderlich werden. Diese Zugänge sind regelmäßig in EK 02 auszuweisen (vgl. Rz. 146); betreffen sie jedoch einen Zeitraum vor dem Systemwechsel, ist der Erhöhungsbetrag in das EK 03 einzustellen (vgl. § 36 Rz. 9). Entsprechendes gilt für Organgesellschaften.
Rz. 161
Wird Nachschußkapital an den Gesellschafter zurückgezahlt, wird es außerhalb der Ausschüttungsreihenfolge vom EK 04 abgezogen. War das Nachschußkapital vor dem Systemwechsel zum 1.1.1977 eingezahlt worden, hatte es das EK 03 erhöht; die Rückzahlung ist daher vom EK 03 abzuziehen (vgl. § 41 Rz. 27).
Rz. 162
Ein Abgang aus EK 03 kann sich auch ergeben, wenn eine Ausschüttung nach der Ausschüttungsreihenfolge des § 28 Abs. 3 aus dem EK 03 zu finanzieren ist (vgl. § 28 Rz. 36ff.).
Rz. 163 - 168
einstweilen frei