Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.2.1 Allgemeines
Rz. 51
Abgesehen von der Eröffnungsgliederung im Zeitpunkt des Systemwechsels sieht die Vorschrift eine Eröffnungsgliederung auf den Beginn eines Wirtschaftsjahres nicht vor, weil Gliederungen des verwendbaren Eigenkapitals stets nur zum Schluß eines Wirtschaftsjahres zu erstellen sind. Es ist aber durchaus möglich, daß schon bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht (z. B. Neugründung oder Übergang von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht) oder bei Wegfall einer Steuerbefreiung ein verwendbares Eigenkapital vorhanden ist. In diesen Fällen erscheint es zweckmäßig, auf den Tag des Beginns der persönlichen Steuerpflicht oder des Wegfalls der Steuerbefreiung eine Eröffnungsgliederung zu erstellen, die die Grundlage für die Weiterentwicklung des verwendbaren Eigenkapitals liefert. Eine solche Eröffnungsgliederung hat aber nur Bedeutung für die Entwicklung des Rechenwerks; sie ist keine gesonderte, mit Rechtsbehelfen anfechtbare Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals. Etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Zuordnung des verwendbaren Eigenkapitals zu einzelnen Teilbeträgen können (und müssen) daher erstmals im Rechtsbehelfsverfahren gegen die auf den Schluß des ersten Wirtschaftsjahres getroffene Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals ausgetragen werden.
Das Gesetz sah aber die Notwendigkeit, Regeln für die erstmalige Aufstellung einer Gliederungsrechnung zu schaffen, die bestimmen, wie Vorgänge aus der Zeit vor der erstmaligen Aufstellung einer Gliederungsrechnung zu behandeln sind. Es sind dies § 30 Abs. 3 (vgl. Rz. 183) und § 31 Abs. 3 (vgl. § 31 Rz. 56a). Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf eine "Eröffnungsgliederung", sondern auf die erstmalige Gliederung zum Schluß des Wirtschaftsjahres. Keine erstmalige Gliederung in diesem Sinne liegt vor bei der erstmaligen Gliederung einer kleineren Körperschaft nach Abschn. 104 KStR (vgl. Rz. 139a).
Rz. 52
Eine Eröffnungsgliederung im Rechtssinne, d. h. eine gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals durch der Bestandskraft fähigen Bescheid nach § 47 KStG, sah § 54a Abs. 7 auf den 1.1.1991 für Gliederungskörperschaften in der ehemaligen DDR und Berlin/Ost vor. Bei dieser erstmaligen Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist das gesamte das Nennkapital übersteigende Eigenkapital in das EK 04 einzustellen (vgl. Rz. 59ff.).
4.2.2 Fallgruppen
4.2.2.1 Gründung einer Kapitalgesellschaft
Rz. 53
In der gedachten Eröffnungsgliederung einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird sich nur verwendbares Eigenkapital ergeben, das einlagegeboren und demgemäß dem EK 04 zuzuordnen ist (vgl. jetzt ausdrücklich Abs. 3; Rz. 183). Ein einlagegeborenes EK 04 entsteht, soweit der Wert der Gesellschaftereinlagen den Nominalwert der Einlageverpflichtung der Anteilseigner übersteigt, vorausgesetzt, daß der übersteigende Betrag nicht als Schuld der Gesellschaft an die Anteilseigner auszuweisen ist. Ein EK 04 ergibt sich
- bei Bargründungen, wenn ein Aufgabeaufgeld erhoben wird,
- bei Sachgründungen, insbesondere in Fällen der Umwandlung oder der Einbringung, wenn der Wert, mit dem die Sacheinlage in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft anzusetzen ist, den Nennwert der Einlageverpflichtung übersteigt, vorausgesetzt, daß der Mehrbetrag als Eigenkapital ("Rücklage aus Einlage") auszuweisen ist.
Die Höhe des Zugangs zum EK 04 wird in den Fällen der Bargründung durch die Höhe des Ausgabeaufgeldes, in den Fällen der Sacheinlage durch den Mehrwert der Einlage bestimmt.
Rz. 54
Handelt es sich bei der gegründeten Kapitalgesellschaft um eine Gesellschaft, die aus der Verschmelzung durch Neugründung hervorgegangen ist, ist regelmäßig bereits für die Rechtsvorgängerinnen ein verwendbares Eigenkapital festgestellt worden. Die sich aus der letzten Gliederung der Rechtsvorgängerinnen ergebenden Teilbeträge sind grundsätzlich zu addieren; die Summe der so ermittelten Teilbeträge ist in die Eröffnungsgliederung der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zu übernehmen (vgl. § 38). Entsprechendes gilt bei der Neugründung durch Spaltung; hier sind Teile des Eigenkapitals der aufgespaltenen Kapitalgesellschaft zu übernehmen.
In beiden Fällen enthalten die §§ 38, 38a Sonderregelungen für die Entwicklung des verwendbaren Eigenkapitals. § 30 Abs. 3 mit der Regelung der Einstellung in das EK 04 gilt insoweit nicht; die Einordnung der Eigenkapitalteile in das EK bleibt grundsätzlich erhalten. Bei Verschmelzung zur Neugründung auf eine steuerbefreite Körperschaft gilt ebenfalls eine Sonderregelung; hier erfolgt die Einstellung in das EK 02 (vgl. § 38 Rz. 33). Entsprechendes gilt für eine Spaltung zur Neugründung auf eine steuerbefreite Körperschaft.
4.2.2.2 Übergang von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht
Rz. 55
Wird eine beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft durch Verlegung der Geschäftsleitung und/oder des Sitzes in das Inland unbeschränkt steuerpflichtig, beginnt ihre Verpflichtung zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals mit dem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht. Es handelt sich um einen einlageähnlichen Vorgang; das das Nennkapital überstei...