Rz. 56

Entfällt bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anrechnungskörperschaft der Grund für die Steuerbefreiung, ergeben sich keine Gliederungsprobleme, wenn aufgrund der subjektiven Verpflichtung zur Erstellung einer Gliederung schon vor dem Wegfall der Steuerbefreiung tatsächlich Gliederungen erstellt worden sind. Die unter der Herrschaft der Steuerbefreiung erstellten Gliederungsrechnungen bilden nach dem Wegfall der Steuerbefreiung die Grundlage für die Weiterentwicklung des verwendbaren Eigenkapitals.

 

Rz. 57

War die Körperschaft vor dem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht zwar subjektiv zur Erstellung einer Gliederung verpflichtet, ist aber tatsächlich eine Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals unterblieben, ist das verwendbare Eigenkapital bei Wegfall der Steuerbefreiung den Teilbeträgen zuzuführen, in denen es ausgewiesen worden wäre, wenn von Anfang an Gliederungsrechnungen erstellt worden wären. Nach dem Systemwechsel erzielte, infolge der persönlichen Steuerpflicht unversteuert gebliebene Einkünfte, wären hiernach dem Teilbetrag im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 (EK 02) zuzuordnen. Macht die Körperschaft aber glaubhaft, daß es nach der Systematik des § 30 anderen Teilbeträgen zugeordnet werden muß, ist es diesen Teilbeträgen zuzuordnen.

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