Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 59
Eine Eröffnungsgliederung im Rechtssinne war nach § 54a Nr. 7 von Körperschaften aus dem Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) erstmals zum 1.1.1991 aufzustellen. Diese Körperschaften hatten
- ihr Eigenkapital in für Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital und übriges Kapital aufzuteilen (§ 29 Abs. 2 S. 1);
- das für Ausschüttungen verwendbare Eigenkapital entsprechend der Tarifbelastung zu gliedern (§ 30 Abs. 1 S. 1), und
- die Gliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals gesondert festzustellen (§ 47 Abs. 1).
Dies geschah in einer auf den 1.1.1991 aufzustellenden Gliederungsrechnung und gesonderten Feststellung der sich hieraus ergebenden Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals. Da das KStG und das Anrechnungsverfahren erstmals für den Vz 1991 galten (vgl. § 54a Rz. 2), handelte es sich bei dieser Gliederungsrechnung um eine Eröffnungsgliederung zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht nach dem KStG. Für die Eröffnungsgliederung galt § 47, d. h., die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wurden gesondert festgestellt, der Feststellungsbescheid war der Bestandskraft fähig und diente als (bindend festgestellter) Ausgangspunkt für die folgenden Gliederungsrechnungen.
Rz. 60
Aufzustellen war die Eröffnungsgliederung nach § 54a S. 1 von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemäß §§ 27, 43 Anrechnungskörperschaften sind, die am 31.12.1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in den neuen Bundesländern oder Berlin/Ost und im Jahr 1990 keine Geschäftsleitung oder Sitz im Gebiet der bisherigen Bundesrepublik hatten (vgl. zum persönlichen Anwendungsbereich § 54a Rz. 1, 3).
Rz. 61
Die Eröffnungsgliederung war auf den 1.1.1991 vorzunehmen, unabhängig davon, ob zu diesem Stichtag das Wirtschaftsjahr endete oder nicht. § 54a Nr. 7 wich also von dem sonst herrschenden Grundsatz ab, daß die Gliederungsrechnung immer auf das Ende des Wirtschaftsjahres vorzunehmen ist. Hatte die Anrechnungskörperschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, muß sie also den Gewinn des über den 31.12.1990 hinausreichenden Wirtschaftsjahres auf den 31.12.1990 abgrenzen. Hierfür sah § 58 Abs. 2 DM-BilanzG vor, daß bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf jeden Fall eine Handelsbilanz zum 31.12.1990 aufzustellen war. Hieraus war die Steuerbilanz zum 31.12.1990 abzuleiten, die zur Abgrenzung der auf 1990 und 1991 entfallenden Ergebnisse diente und die Grundlage für die Aufstellung der Eröffnungsgliederung war. Das damit festgestellte verwendbare Eigenkapital wich von dem bei dem Anteilseigner auf Grund des § 11 Abs. 1 DM-Bilanzgesetz anzusetzenden Bilanzwertes ab. Beide Werte waren nämlich auf unterschiedliche Zeitpunkte festzusetzen: der Wert nach dem DM-Bilanzgesetz auf den 1.7.1990, das verwendbare Eigenkapital auf den 1.1.1991. Das verwendbare Eigenkapital wurde daher noch durch die Ergebnisse des zweiten Halbjahres 1990 verändert.
Rz. 62
Wurde im Laufe des Jahres 1991 eine Anrechnungskörperschaft auf dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) gegründet oder eine bestehende Körperschaft in eine Anrechnungskörperschaft umgewandelt, war keine Eröffnungsgliederung in diesem Sinne aufzustellen; die Eröffnungsgliederung des § 54a Nr. 7 war auf den einmaligen Stichtag des 1.1.1991 bezogen.
Rz. 63
In der Eröffnungsgliederung war das gesamte Eigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem EK 04 zuzuordnen. Das entsprach der Regelung des § 30 Abs. 3 (vgl. Rz. 183). In das EK 04 einzustellen waren daher auch die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit vom 1.7.—31.12.1990.
War das Eigenkapital geringer als das Nennkapital, weil etwa zwischen dem 1.7. und dem 31.12.1990 Nennkapital durch Verluste eingebüßt wurde, war ein entsprechender Negativposten in das EK 04 einzustellen. Es handelte sich insoweit um laufende Verluste, die bei der Eröffnungsgliederung, wie auch spätere Verluste in den jährlichen Gliederungsrechnungen, in der Eigenkapitalgliederung dokumentiert werden müssen. Der Negativbetrag im EK 04 wird später durch Einlagen, durch eine entsprechende Herabsetzung des Nennkapitals oder später durch Verlustausgleich (vgl. Rz. 187) ausgeglichen.
Rz. 64
Da das gesamte verwendbare Eigenkapital nur aus EK 04 bestehen konnte, war keine umfangreiche Gliederungsrechnung erforderlich. Es galten die Regelungen des Abs. 3 (vgl. Rz. 183; zur Berücksichtigung späterer Vorgänge, die sich auf die Zeit vor dem Zeitpunkt des Eintritts in die Gliederungsverpflichtung (der Eröffnungsgliederung) beziehen (vgl. Rz. 187).