Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 112
Ist in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten ausländischen Einkommensteil anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer enthalten, die mindestens so hoch ist wie die sich für diesen Einkommensteil ergebende positive inländische Körperschaftsteuer, wird der ausländische Einkommensteil durch Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer von inländischer Körperschaftsteuer freigestellt. In diesem Fall entsteht ein unmittelbarer Zugang im EK 01 durch Anrechnung, und zwar regelmäßig in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem ausländischen Einkommensteil einerseits und der tatsächlichen in ihm enthaltenen ausländischen Steuer andererseits.
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Inland |
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Ausland |
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Summe |
Jahresüberschuß |
60.000 |
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20.000 |
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80.000 |
inländische KSt/ausl. KSt |
+ 40.000 |
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+ 30.000 |
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+ 70.000 |
Einkünfte/Einkommensteile |
100.000 |
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50.000 |
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150.000 |
KSt gem. § 23 |
40.000 |
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20.000 |
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60.000 |
anrechenbare ausl. KSt |
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./. 20.000 |
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./. 20.000 |
verbleibende KSt |
40.000 |
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0 |
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40.000 |
Zugänge zum vEK: |
EK 40 |
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EK 01 |
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Summe |
EK 50: 100.000 ./. 50.000 |
60.000 |
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60.000 |
EK 01: 50.000 ./. 30.000 |
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20.000 |
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20.000 |
Summe |
60.000 |
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20.000 |
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80.000 |
Rz. 112a
Für die Gliederungsrechnung sind Abzugsbeträge (Spendenabzug, Freibetrag; zu Verlustabzug vgl. Rz. 113) anteilig im Verhältnis der Einkünfte von inländischen und steuerpflichtigen ausländischen Einkommensteilen abzuziehen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere steuerpflichtige ausländische Einkommensteile mit anrechenbarer Steuer vorhanden sind. Die Abzugsbeträge sind dann anteilig von jedem der ausländischen Einkommensteile vorzunehmen.
Rz. 113
Sind positive ausländische Einkünfte mit anrechenbarer Steuer mit negativen anderen Einkünften auszugleichen und ergibt sich nach dem Verlustausgleich ein negatives Einkommen, vermindern die ausländischen Einkünfte den gem. § 33 Abs. 1 in das EK 02 einzustellenden nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Verlust. Demgemäß münden die ausländischen Einkünfte in diesen Fällen nicht in das EK 01, sondern in das EK 02; sie vermindern einen sonst sich ergebenden Negativbetrag im EK 02.
Münden aber die ausländischen Einkünfte in das EK 02, müssen auch die in ihnen enthaltenen ausländischen Steuern im EK 02 abgezogen werden, weil der Abzug ausländischer Steuer gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 von den ihr unterliegenden ausländischen Einkünften vorzunehmen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte zwar positiv ist, durch Verlustabzug (Verlustrücktrag) aber auf 0 DM gestellt wird (vgl. § 31 Rz. 31).
Sind neben den steuerpflichtigen ausländischen Einkünften auch mit der Tarifbelastung belastete inländische Einkünfte vorhanden, ist der Verlustabzug nach § 10d EStG anteilig im Verhältnis der Einkünfte zueinander von den inländischen und ausländischen Einkommensteilen abzuziehen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere steuerpflichtige ausländische Einkommensteile mit anrechenbarer Steuer vorhanden sind. Der Verlustabzug ist dann anteilig von jedem der ausländischen Einkommensteile vorzunehmen (zum Verlustausgleich in diesen Fällen vgl. Rz. 127a).
Rz. 114
Die Zuordnung der ausländischen Steuer zum EK 02 ist von Interesse für Kapitalgesellschaften mit nichtanrechnungsberechtigten Anteilseignern. Diese haben bei Ausschüttungen aus dem EK 01 bis Vz 1993 Anspruch auf Vergütung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gem. § 36e EStG bzw. § 52 KStG, ab Vz 1994 erfolgt keine Körperschaftsteuererhöhung mehr, so daß Ausschüttungen aus dem EK 01 ohne zusätzliche Steuerbelastung möglich sind.
Durch den Abzug der ausländischen Steuer im EK 02 wird eine Verringerung des Ausschüttungsvolumens im EK 01 verhindert. Andererseits wird dadurch Volumen im EK 02 vermindert, dessen Ausschüttung zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen würde, die für nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner eine Definitivbelastung darstellen würde.
Rz. 115
Nach § 34c Abs. 2 EStG, der nach § 26 Abs. 6 auch auf Körperschaften anwendbar ist, können anrechenbare ausländische Steuern auf Antrag an Stelle der Anrechnung bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Dieser Antrag lohnt stets, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte schon vor dem Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG negativ war oder durch den Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG negativ wird (vgl. § 26 Rz. 53).
Wird ein Antrag gem. § 34c Abs. 2 EStG gestellt, ergeben sich hinsichtlich der ausländischen Steuern keine Zuordnungsprobleme, weil durch den Abzug bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der nach § 33 Abs. 1 in das EK 02 einzustellende Verlust schon an der Quelle erhöht wird und damit ein automatischer Abzug der ausländischen Steuern im EK 02 erfolgt (vgl. § 31 Rz. 37f.).
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Inland |
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Ausland |
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Summe |
Jahresüberschuß (-fehlbetrag) |
./. 100.000 |
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70.000 |
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./. 30.000 |
ausländische KSt |
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+ 80.000 |
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+ 80.000 |
Summe |
./. 100.000 |
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150.000 |
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50.000 |
Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG |
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./. 80.000 |
Steuerlicher Verlust |
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./. 30.000 |
Der steuerliche Verlust ist gem. § 33 Abs. 1 im EK 02 zu erfassen.
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