Rz. 121

Nach § 2a Abs. 1, 2 EStG können bestimmte negative ausländische Einkünfte nur mit ausländischen Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden (vgl. Frotscher, EStG, § 2a Rz. 10ff.). Da diese nicht ausgleichsfähigen ausländischen Verluste das Bilanzergebnis gemindert haben, werden sie bei der Einkommensermittlung durch eine Hinzurechnung aus dem Einkommen ausgeschieden. Da die Verluste aber das Vermögen in der Steuerbilanz gemindert haben, sind das Einkommen und damit die Zugänge in der Gliederungsrechnung zu hoch. Diese steuerlich nicht abzugsfähigen ausländischen Verluste bilden einen Zugang zu dem belasteten Eigenkapital, da das Einkommen durch die Hinzurechnung erhöht worden ist; dem entspricht aber keine Vermögensmehrung in der Steuerbilanz. Daher muß die Gliederungsrechnung angepaßt werden. Dies geschieht, da es sich um ausländische Verluste handelt, durch Einstellung eines Negativbetrages in das EK 01 in Höhe der außerbilanziellen Hinzurechnung. Eine Ausnahme bilden nur die negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei diesen Einkünften handelt es sich ihrer Natur nach um inländische Einkünfte, so daß sie in das EK 02 einzustellen sind.

Die nicht abzugsfähigen ausländischen Verluste können zum Verlustabzug vorgetragen werden; sie sind von in späteren Veranlagungszeiträumen erzielten positiven ausländischen Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat abzuziehen. Dadurch entsteht in den späteren Veranlagungszeiträumen ein steuerlich nicht belasteter Teilbetrag in der Gliederungsrechnung. Da es sich um positive ausländische Einkünfte handelt, die durch Verlustabzug mit negativen ausländischen Einkünften steuerfrei gestellt worden sind, sind diese Einkünfte in das EK 01 einzustellen; damit wird der Negativbetrag aus dem Verlustjahr ausgeglichen.

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