Rz. 128

Es handelt sich um Verluste oder Gewinnminderungen aus bestimmten Aktivitäten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften nicht oder noch nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Verluste bzw. Gewinnminderungen werden bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet, erhöhen dadurch also ein positives Einkommen oder verringern ein negatives Einkommen.

Durch diese Einkommenskorrektur ist der Zugang zum verwendbaren Eigenkapital höher als nach der Steuerbilanz, da diese Verluste bzw. Gewinnminderungen auf Grund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz in der Steuerbilanz als vermögensmindernd ausgewiesen werden müssen, in der Gliederungsrechnung bei Einstellen des Einkommens aber auf Grund der genannten Korrekturen nicht erfaßt werden. Es hat daher eine Anpassung der Gliederungsrechnung an die Steuerbilanz zu erfolgen. Diese Fälle ähneln denen der "Anpassungsdifferenzen" (vgl. Rz. 141), unterscheiden sich von ihnen aber dadurch, daß dem Vorgang echte Vermögensminderungen zugrundeliegen, keine nur steuerlichen Verrechnungspositionen.

 

Rz. 129

Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft erworben, sind ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverluste unter den Voraussetzungen des § 50c EStG bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt nach § 50c Abs. 11 EStG, wenn die Anteile zwar von einem Anrechnungsberechtigten erworben wurden, bei diesem der Veräußerungsgewinn steuerlich aber nicht erfaßt werden konnte (vgl. Frotscher, EStG, § 50c). Die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung bzw. der Veräußerungsverlust vermindert das Ergebnis und das Vermögen (Eigenkapital) in der Steuerbilanz, nicht aber das Einkommen. Infolge der Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung wird damit das Eigenkapital in der Gliederungsrechnung zu hoch ausgewiesen. Diese Gewinnminderungen bilden zwar Zugang zu dem belasteten verwendbaren Eigenkapital in der Gliederungsrechnung, weil sonst die auf die Hinzurechnung entfallende Tarifbelastung nicht anrechenbar wäre. Es liegt aber kein Eigenkapital in der Steuerbilanz vor. Da somit die Gliederungsrechnung ein zu hohes Eigenkapital ausweist, hat eine Korrektur zu erfolgen. Zur Anpassung der Gliederungsrechnung an die Steuerbilanz ist in Höhe der außerbilanziellen Hinzurechnung ein Negativbetrag in der Höhe der Einkommenszurechnung in das EK 02 einzustellen[1].

 

Rz. 130

Entsprechend ist mit der nach § 8b Abs. 6 steuerlich nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderung aus ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen, Veräußerungs- und Liquidationsverlusten und Kapitalherabsetzung bei einer ausländischen Gesellschaft zu verfahren. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß der Bezug einer nach einem DBA steuerfreien Dividende zum Anlaß von Teilwertabschreibungen und ähnlichen gewinnmindernden Maßnahmen gemacht wird, die sich im ­Inland steuerlich auswirken würden, während die entsprechenden Dividendeneinnahmen steuerfrei waren (vgl. § 8b Rz. 54ff.).

Diese Gewinnminderungen sind bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen, erhöhen also den Zugang zum verwendbaren Eigenkapital in der Gliederungsrechnung, während sie in der Steuerbilanz zu einer Vermögensminderung geführt haben. Zur Anpassung der Gliederungsrechnung ist daher in das EK 02 ein Negativbetrag in Höhe der außerbilanziellen Hinzurechnung einzustellen[2].

Eine entsprechende Abrechnung ist vorzunehmen,

  • soweit Gewinnminderungen durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts, bei Veräußerung des Anteils, Auflösung der Körperschaft oder Kapitalherabsetzung nach § 8b Abs. 1 S. 3 steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese Gewinnminderungen auf (steuerfreie) Ausschüttungen des EK 01 zurückzuführen sind;
  • soweit Verluste aus der Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung bei ausländischen Gesellschaften nach § 8b Abs. 2 S. 2 steuerlich nicht anerkannt werden, weil die entsprechenden Gewinne steuerfrei waren[3].
 

Rz. 130a

Gemäß § 2a Abs. 1 EStG sind bestimmte Verluste bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Da es sich hierbei regelmäßig um ausländische Verluste handelt, erfolgt die Anpassung der Gliederungsrechnung im EK 01 (vgl. Rz. 121). § 2a Abs. 1 EStG erfaßt jedoch auch bestimmte inländische Verluste, z. B. in § 2a Abs. 1 Nr. 7 EStG. In diesen Fällen hat die Korrektur, statt in EK 01, im EK 02 zu erfolgen (zur Durchführung der Korrektur vgl. Rz. 121).

 

Rz. 131

Gemäß § 15a EStG dürfen Verluste, die zur Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten führen, nicht mit anderen Einkünften des Kommanditisten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht gemäß § 10d EStG vorgetragen werden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Kommanditist, der seinen Anteil an der KG im Betriebsvermögen hält, bilanziell den gesamten ihn belastenden Verlustanteil als Aufwand ausweisen muß. Der gemäß § 15a Abs. 1 EStG nicht ausg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge