Rz. 153

Auch unbeschränkt steuerpflichtige, persönlich von der Körperschaftsteuer befreite Anrechnungskörperschaften können zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sein[1]. Soweit das von ihnen erzielte Einkommen aufgrund der persönlichen Befreiung nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen wird, entsteht ein Zugang im EK 02. Bei diesen Körperschaften können jedoch auch mit Körperschaftsteuer belastete Eigenkapitalteile entstehen. Es handelt sich um folgende Fälle[2]:

  • Für Einkünfte, die dem Steuerabzug, insbesondere der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen (vgl. § 5 Rz. 116). Die Körperschaftsteuer ist durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1). Für Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 wird die ­Kapitalertragsteuer nach § 44c Abs. 1 EStG in voller Höhe erstattet, so daß die Einkünfte weiterhin steuerfrei sind. Für andere nach § 5 KStG steuerbefreite Körperschaften wird die Kapitalertragsteuer nach § 44c Abs. 2 EStG zur Hälfte erstattet. Die verbleibende Steuerbelastung beträgt damit 12,5 %. Es hat ein Splitting zu erfolgen, wobei 70/30 der Tarifbelastung dem EK 30 zuzuordnen sind, der restliche Zugang dem EK 02.
  • Partiell steuerpflichtige Unterstützungskassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 für Einkünfte aus dem überdotierten Vermögen (vgl. § 5 Rz. 55ff.).
  • Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. § 5 Rz. 79, 84a, 86, 113, 114b).
  • Partielle Steuerpflicht bei Wohnungsbaugenossenschaften und -vereinen nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 (vgl. § 5 Rz. 87).
  • Partielle Steuerpflicht bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 (vgl. § 5 Rz. 104).
[1] Vgl. § 29 Rz. 14f.; Abschn. 84 KStR.
[2] Vgl. Abschn. 84 KStR.

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