Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 10
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 sind ausländische Steuern von den ihnen unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen. Bedingt durch die unterschiedliche Behandlung ausländischer Einkünfte (Steuerbefreiung durch DBA, Steuerpflicht bei Fehlen eines Befreiungsgrundes) und ausländischer Steuern (Anrechnung, alternativer Abzug von der Bemessungsgrundlage, Anrechnungs- und Abzugsverbot) sowie durch besondere Antragswahlrechte, ist die Zuordnung ausländischer Steuern in der Praxis sehr vielschichtig und schwieriger als der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 3 vermuten lässt.
Rz. 11
Ausländische Steuer gehört nicht zur Tarifbelastung (vgl. § 27 Abs. 2, § 32 Rz. 47). Gleichwohl ist ihre differenzierte Zuordnung besonders in den Fällen der Anrechnung der ausländischen Steuern auf die inländische Körperschaftsteuer notwendig, damit die verbleibende Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer zutreffend ermittelt werden kann.
Erfasst wird von Abs. 1 Nr. 4 nur die ausländische Steuer, die bei der Einkommensermittlung nichtabziehbar ist (vgl. den Einleitungssatz des § 31 Abs. 1). Bei der Einkommensermittlung abziehbare ausländische Steuer mildert bereits den Primärzugang zum verwendbaren Eigenkapital, so dass ein zusätzlicher Abzug nicht erforderlich ist.
Rz. 11a
"Ausländische Steuern" im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 sind alle ausländischen Steuern, die auf den ausländischen Einkommensteilen ruhen. Es kann sich um Steuern handeln, die der deutschen Körperschaftsteuer entsprechen, und die daher im Falle einer deutschen Steuerpflicht der ausländischen Einkünfte auf die deutsche Steuer angerechnet werden können. Es kann sich aber auch um sonstige ausländische Steuern handeln, die deutschen Steuern entsprechen, die "sonstige nichtabziehbare Ausgaben" wären, z. B. eine ausländische Vermögensteuer.