Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.3.3.1 Es ergibt sich kein positives Einkommen
Rz. 31
Ist der positive Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 10d EStG um einen Verlustabzug (Verlustrücktrag) zu vermindern und ergibt sich dadurch ein Einkommen von 0 DM, mündet der ausländische Einkommensteil einschließlich der in ihm enthaltenen ausländischen Steuer wie in den Fällen des Verlustausgleichs voll in das EK 02 ein. Die ausländische Steuer ist deshalb vom EK 02 abzuziehen.
In diesen Fällen bietet sich der Antrag gem. § 34c Abs. 2 EStG auf alternativen Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte an; hierdurch tritt ein geringerer Verbrauch an Verlustabzug ein. In diesen Fällen erfolgt der Abzug der ausländischen Steuer automatisch im EK 02 (vgl. Rz. 29).
Rz. 31a
Werden ausländische Einkünfte mit anrechenbaren ausländischen Steuern durch einen Verlustrücktrag von inländischer Körperschaftsteuer freigestellt, hat dies die Umgliederung der ausländischen Steuer aus dem EK 01 (ggf. auch aus dem EK 30) in das EK 02 zur Folge. Diese Umgliederung bedarf keiner besonderen Berechnung; sie ergibt sich automatisch.
Jahr 01: |
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Jahresüberschuss (nur Ausland) |
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60.000 |
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Ausländische KSt |
+ |
35.000 |
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inländische KSt |
+ |
5.000 |
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Einkommen |
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100.000 |
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KSt vor Anrechnung |
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40.000 |
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anrechenbare ausl. KSt |
./. |
35.000 |
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verbleibende inl. KSt |
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5.000 |
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Zugang EK |
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60.000 |
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EK 30: 7/3 × 5.000 |
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11.667 |
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EK 01: Unterschied |
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48.333 |
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Da der Nettozugang nach Abzug der ausländischen Steuer aufgeteilt wird, ist die ausländische KSt durch die Aufteilung automatisch anteilig sowohl im EK 30 als auch im EK 01 abgezogen worden.
Im Jahr 02 wird ein Verlust in Höhe von 100.000 DM erzielt, der voll auf das Jahr 01 zurückgetragen wird. Für das Jahr 01 ergibt sich dadurch ein Einkommen und eine KSt von 0 DM. Die Anrechnung der ausländischen KSt entfällt.
Entwicklung des vEK nach Verlustrücktrag:
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EK 02 = Summe |
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Verlustrücktrag |
100.000 |
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ausl. KSt |
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./. |
35.000 |
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im Jahr 02 zu vereinnahmende |
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KSt-Erstattung 01 |
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./. |
5.000 |
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vEK 31.12.01 |
60.000 |
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Verlust 02 |
|
./. |
100.000 |
|
KSt-Erstattung 01 |
|
+ |
5.000 |
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vEK 31.12.02 |
|
./. |
35.000 |
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Der im EK 02 ausgewiesene Negativbetrag entspricht der durch den Verlustrücktrag freigestellten ausländischen Steuer. Der Verlustrücktrag ist durch den Abzug der ausländischen Steuer, die als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt worden ist, verbraucht.
Rz. 31b
In dem vorstehenden Beispiel würde es sich anbieten, nach Verlustrücktrag den alternativen Abzug der anrechenbaren ausländischen KSt bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Jahr 01 zu beantragen, weil hierdurch der Verlustrücktrag in Höhe der ausländischen Steuer nicht verbraucht würde. Das Beispiel würde sich dann folgendermaßen entwickeln:
Einkommensermittlung:
Gesamtbetrag der Einkünfte, zugleich |
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Einkommen 01 vor Verlustrücktrag |
100.000 |
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Abzug gem. § 34c Abs. 2 EstG |
./. |
35.000 |
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Gesamtbetrag der Einkünfte 01 nach |
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Antrag gem. § 34c Abs. 2 EstG |
65.000 |
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Verlustrücktrag 02 |
./. |
65.000 |
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Einkommen 01 nach Verlustrücktrag |
0 |
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Entwicklung des vEK nach Antrag gem. § 34c Abs. 2 EStG und nach Verlustrücktrag:
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EK 02 = Summe |
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Verlustrücktrag |
65.000 |
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im Jahr 02 zu vereinnahmende KSt-Erstattung 01 |
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./. |
5.000 |
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vEK 31.12.01 |
60.000 |
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Verlust 02 |
|
./. |
100.000 |
|
KSt-Erstattung 01 |
|
+ |
5.000 |
|
vEK 31.12.02 |
|
./. |
35.000 |
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Der im EK 02 ausgewiesene Negativbetrag entspricht dem infolge des Antrags nach § 34c Abs. 2 EStG zum Vortrag verbliebenen Verlustabzug gem. § 10d EStG. Dieser Verlustabzug kann als Verlustvortrag in den Folgejahren geltend gemacht werden.
3.3.3.2 Es ergibt sich ein positives Einkommen
Rz. 32
Ergibt sich nach Verlustabzug (Verlustrücktrag) ein positives Einkommen, ist aber die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer mindestens so hoch wie die auf den ausländischen Einkommensteil entfallende inländische Körperschaftsteuer, ergibt sich für den ausländischen Einkommensteil keine positive Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer. Soweit die ausländischen Einkünfte durch den Verlustabzug (-rücktrag) von der Körperschaftsteuer freigestellt werden, münden sie gem. § 33 Abs. 2 in das EK 02, soweit sie durch Anrechnung freigestellt werden, in das EK 01 ein.
Gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 sind ausländische Steuern von den ihr unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen. Da die ausländischen Einkünfte bei Freistellung durch Verlustabzug und Anrechnung in zwei Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (EK 02 und EK 01) eingehen, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch die auf den ausländischen Einkommensteil entfallende ausländische Steuer anteilig vom EK 02 und vom EK 01 abgezogen werden, und zwar in dem Verhältnis, in dem die durch Verlustabzug freigestellten ausländischen Einkünfte zu den durch Anrechnung freigestellten Einkünften stehen.
Jahr 01: Verlust |
60.000 |
Jahr 02: inländische Einkünfte |
100.000 |
Ausländische Einkünfte (darin ausl. KSt 64.000 DM) |
200.000 |
Ge... |