Rz. 42
Zu den sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 gehören insbesondere die folgenden Ausgaben:
- Vermögensteuer (bis Vz 1996),
- Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch (§ 10 Nr. 2),
- Solidaritätszuschlag (§ 10 Nr. 2),
- Geldstrafen und Nebenfolgen (§ 10 Nr. 3),
- die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 Nr. 4),
- die nichtabziehbaren Spenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2),
- die nichtabziehbaren Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 EStG, soweit sie für juristische Personen von Bedeutung sind,
- andere nichtabziehbare Ausgaben, z. B. Schmiergelder i.S. des § 160 AO.
Nichtabziehbare Ausgaben, die bei der Ermittlung steuerfreier Einkünfte hinzugerechnet worden sind, sind nicht nach Abs. 1 Nr. 4, sondern vom EK 01 abzuziehen[1].
Nicht zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben gehören Gewinnausschüttungen, einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen und Vorabausschüttungen sowie sonstige Leistungen, die wie Gewinnausschüttungen behandelt werden, obwohl diese Aufwendungen nach § 8 Abs. 3 bei der Einkommensermittlung nicht abzugsfähig sind. Der Begriff der nichtabzugsfähigen Ausgaben erfasst nur diejenigen Aufwendungen, die dem Grunde nach zum Bereich der Einkommenserzielung gehören, nicht die zur Einkommensverwendung zählenden Gewinnausschüttungen. Die Behandlung dieser Aufwendungen richtet sich nach §§ 27, 41, nicht nach § 31 (vgl. Antweiler, in Arthur Andersen, KStG, zu § 31 Rz. 15; zu den sonstigen nicht unter Abs. 1 Nr. 4 fallenden Aufwendungen vgl. Rz. 59 ff.).
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