Rz. 42

Zu den sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 gehören insbesondere die folgenden Ausgaben:

Nichtabziehbare Ausgaben, die bei der Ermittlung steuerfreier Einkünfte hinzugerechnet worden sind, sind nicht nach Abs. 1 Nr. 4, sondern vom EK 01 abzuziehen[1].

Nicht zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben gehören Gewinnausschüttungen, einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen und Vorabausschüttungen sowie sonstige Leistungen, die wie Gewinnausschüttungen behandelt werden, obwohl diese Aufwendungen nach § 8 Abs. 3 bei der Einkommensermittlung nicht abzugsfähig sind. Der Begriff der nichtabzugsfähigen Ausgaben erfasst nur diejenigen Aufwendungen, die dem Grunde nach zum Bereich der Einkommenserzielung gehören, nicht die zur Einkommensverwendung zählenden Gewinnausschüttungen. Die Behandlung dieser Aufwendungen richtet sich nach §§ 27, 41, nicht nach § 31 (vgl. Antweiler, in Arthur Andersen, KStG, zu § 31 Rz. 15; zu den sonstigen nicht unter Abs. 1 Nr. 4 fallenden Aufwendungen vgl. Rz. 59 ff.).

[1] Vgl. Abschn. 85 Abs. 1 S. 5 KStR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge