Rz. 43

Bei den nichtabziehbaren Steuern vom Einkommen besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Einkommensteil und der auf ihn entfallenden inländischen oder ausländischen Steuer vom Einkommen. Der Zusammenhang dieser Steuern mit bestimmten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals lässt sich wegen des erkennbaren Kausalzusammenhangs zwischen Einkommensteil einerseits und auf ihm lastender Steuer vom Einkommen andererseits denkgesetzlich nicht lösen. Ebenso verhält es sich mit der Zuordnung der Körperschaftsteuerminderungs- und -erhöhungsbeträge. Die in § 31 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgestellten Zuordnungskriterien sind deshalb weniger als Willensentscheidung des Gesetzgebers anzusehen. Sie sind eine denkgesetzliche Folgerung aus einem gegebenen Sachverhalt, die nur so ausfallen konnte, wie dies in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zum Ausdruck kommt.

 

Rz. 44

Völlig anders verhält es sich in der Regel bei den einkommensunabhängigen nichtabziehbaren Ausgaben. Bei diesen gibt es in vielen Fällen keine Zuordnung nach rein logischen Gesichtspunkten. Schon aus diesem Grund bedarf es einer gesetzlichen Regelung für die Zuordnung dieser nichtabziehbaren Ausgaben.

 

Rz. 45

Hinzu kommt, dass es das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist, dass diese nichtabziehbaren Ausgaben Körperschaftsteuer in Höhe ihrer Tarifbelastung binden und damit Ausschüttungsvolumen nicht nur in ihrer eigenen Höhe, sondern zusätzlich in Höhe ihrer Tarifbelastung beseitigen[1]. Die Höhe der durch die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben gebundenen Körperschaftsteuer hängt entscheidend davon ab, welchem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals diese Ausgaben zugeordnet werden. Sie beträgt bei Zuordnung zum

 
EK 56 56/44 = 127,27 v.H.   (bis Vz 1989)
EK 50 50/50 = 100,00 v.H.   (ab Vz 1990—1993)
EK 45 45/55 = 81,82 v.H.   (ab Vz 1994—1998)
EK 40 40/60 = 66,67 v.H.   (ab Vz 1999)
EK 36 36/64 = 56,25 v.H.   (bis Vz 1993)
EK 30 30/70 = 42,86 v.H.   (ab Vz 1994)

Lediglich bei Zuordnung zum EK 0 würden die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben keine Körperschaftsteuer binden. Sie würden sich damit im Ergebnis bei einer Ausschüttung wie eine abziehbare Betriebsausgabe auswirken. Aus diesem Grund ist eine Zuordnung der sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben zum EK 0 gesetzlich in jedem Fall ausgeschlossen.

[1] Vgl. FG Baden-Württemberg v. 20.8.1992, 6 K 238/89, EFG 1993, 176.

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