Rz. 59

Bei bestimmten Ausgaben, die bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbar sind, besteht ein enger ursächlicher Zusammenhang mit bestimmten Einkünften (Einnahmen), der es sachlich geboten erscheinen lässt, besondere Zuordnungskriterien herzustellen, weil die Zuordnung nach § 31 zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führen würde. Solche besonderen Zuordnungskriterien stellt Abschn. 85 Abs. 3 KStR auf.

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