Rz. 23

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 ist ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag (EK 30) und in einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag (EK 0) aufzuteilen. Aus der Aufteilung entsteht:

  • EK 30 und EK 02, wenn der aufzuteilende Betrag aus einem inländischen Einkommensteil hervorgeht, der infolge der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung mit einer Körperschaftsteuer von weniger als 30 % belastet ist;
  • EK 30 und EK 01, wenn der aufzuteilende Betrag aus einem ausländischen Einkommensteil hervorgeht.

Dabei bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Es handelt sich um einen ausländischen Einkommensteil, der gem. § 26 Abs. 6 Satz 4 KStG mit 22,5 % (Schifffahrtseinkünfte von 1994 bis 1998) oder gem. § 34c Abs. 5 EStG mit 25 % zu versteuern ist (vgl. Rz. 45, 47).
  2. Es handelt sich um einen mit der Tarifbelastung zu besteuernden ausländischen Einkommensteil mit Steueranrechnung gem. § 26 Abs. 1 i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG, bei dem der Nettozufluss im Inland infolge der Anrechnung ausländischer Steuern — ggf. zusätzlich durch Inanspruchnahme einer anderen Steuerbetragsermäßigung — mit weniger als 30 % inländischer Körperschaftsteuer belastet ist (vgl. Rz. 54).
  3. Es handelt sich um einen mit der Tarifbelastung zu besteuernden inländischen Einkommensteil ohne anzurechnende Steuer, dessen Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer infolge Inanspruchnahme einer nicht in der Anrechnung bestehenden Steuerbetragsermäßigung weniger als 30 % beträgt. Diese Fallgruppe kommt gegenwärtig nur bei der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer auf die Hälfte bei steuerbefreiten Körperschaften (vgl. Rz. 15) und bei Wasserkraftwerken (vgl. Rz. 16) vor.

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