Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 42
Ein dem Steuersatz von 30 % unterliegender Einkommensteil entsteht aus den dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegenden Zinseinnahmen im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG — Kuponsteuer — (vgl. Rz. 12). Durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist die Körperschaftsteuer stets abgegolten. Eine Einbeziehung in die Veranlagung (z. B. in Verlustfällen) ist nicht möglich (vgl. § 50 Rz. 19ff.). Aus diesem Grunde werden die kuponsteuerpflichtigen Zinserträge bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte außerbilanziell gekürzt und sind somit im zu versteuernden Einkommen nicht enthalten. Das führt zu folgenden Besonderheiten:
- Auch bei sonst negativem Einkommen ist ein positiver Zugang zum verwendbaren Eigenkapital aus diesem Einkommensteil möglich.
- Abzüge von der Summe der Einkünfte (z. B. Spendenabzug) und vom Gesamtbetrag der Einkünfte (z. B. Verlustabzug) können diesem Einkommensteil nicht zugeordnet werden.
- Die Steuersatzermäßigung von 30 % ist die einzige Ermäßigung, neben die keine andere Ermäßigung treten kann.
Rz. 43
Der Eigenkapitalzugang aus den dem Steuerabzug von 30 % unterliegenden Kapitalerträgen
- wurde bis zum Vz 1983 nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1977/1981 unaufgeteilt dem EK 30 zugeführt;
- wurde ab Vz 1984 bis Vz 1993 stets aufgeteilt. Da es sich bei den Zinserträgen im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG um inländische Zinserträge handelt, deren steuerliche Belastung unter 36 % liegt, war stets eine Aufteilung in EK 36 und EK 02 vorzunehmen.
- wird ab Vz 1994 ohne Splitting als originärer Zugang in das EK 30 eingestellt, da die Ausschüttungsbelastung 30 % beträgt.
Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit tarifbegünstigten Zinseinnahmen stehen, sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht abziehbar. Bei der Entwicklung des verwendbaren Eigenkapitals sind sie nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 vom mit der Tarifbelastung belasteten EK, sondern bis zum Vz 1983 vom EK 30, ab Vz 1984 von den aus der Aufteilung hervorgegangenen Teilbeträgen, d. h. vom EK 36 und vom EK 02, abzuziehen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Zugänge zueinander stehen. Ab Vz 1994 sind die Ausgaben wieder vom EK 30 abzuziehen. Damit binden Ausgaben in Zusammenhang mit tarifbegünstigten Kapitalerträgen eine Tarifbelastung in Höhe von 30/70.
Die Zugänge im EK 36 und EK 02 (Vz 1984 — 1993) standen stets im Verhältnis von 16/5 zueinander. Entsprechend waren die nichtabziehbaren Ausgaben aufzuteilen (16 Teile waren von dem EK 36, 5 Teile von dem EK 02 abzuziehen).