Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 90
Das KStG kennt keinen für Einkommensteile geltenden ermäßigten Steuersatz, der der Ausschüttungsbelastung entspricht. Es ist deshalb strenggenommen unrichtig, von einem Einkommensteil zu sprechen, der der Ausschüttungsbelastung von 30 % unterliegt. Das EK 30 ist ein künstlicher Teilbetrag, der nur aus einer Aufteilung gem. § 32 entstehen kann. Jede Aufteilung gem. § 32 führt daher zwangsläufig zu einem Zugang im EK 30. In Ausnahmefällen ist es möglich, daß eine Steuerbetragsermäßigung zufällig so hoch ist, daß die sich nach Ermäßigung ergebende Körperschaftsteuer genau 30 % des Einkommens (Einkommensteils) beträgt. In diesen Fällen liegt ein Sonderfall der Aufteilung gem. § 32 vor, aus der nur ein Zugang zum EK 30 hervorgeht.
Rz. 91
Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993 ist die Ausschüttungsbelastung ab Vz 1994 von 36 % auf 30 % gesenkt worden. Dementsprechend ist das EK 36 durch das EK 30 ersetzt worden (zur Umgliederung des EK 36 vgl. Rz. 8c). Das EK 30 wird aus drei Quellen gespeist:
- Vermögensmehrungen, die einer Körperschaftsteuer von 30 % unterliegen. Es handelt sich um die einzigen originären Zugänge zum EK 30. Es kann sich bei diesen Vermögensmehrungen um Einkommensbestandteile handeln, bei denen die Steuerbelastung auf Grund von Steuerermäßigungen (zufällig) genau 30 % beträgt, so daß eine Aufteilung nach § 32 überflüssig wird. Es kann sich aber auch um Vermögensmehrungen handeln, die nicht zum Einkommen gehören, aber einer Steuerbelastung von 30 % unterliegen, etwa um Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG einer Kapitalertragsteuer von 30 % unterliegen, durch die die Körperschaftsteuer abgegolten ist (vgl. Rz. 92; § 50 Rz. 19). Da diese Kapitalerträge damit einer Steuerbelastung von 30 % unterliegen, sind sie in das EK 30 einzustellen; gleichzeitig sind mit diesen Vermögensmehrungen zusammenhängende Betriebsausgaben abzuziehen.
- Ein abgeleiteter Zugang zum EK 30 entsteht aus der Aufteilung nach § 32. Je nach der Höhe der Tarifsteuerbelastung erfolgt eine Aufteilung in EK 40 und EK 30, oder in EK 30 und EK 01 (vgl. § 32 Rz. 40, 42a).
- Schließlich entsteht ein abgeleiteter Zugang aus der Auflösung eines EK 36 (vgl. Rz. 8c).
Rz. 92
Die Zinserträge im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG (vgl. § 50 Rz. 19ff.) sind Teil des Steuerbilanzergebnisses. Sie müssen deshalb bei Ermittlung des Einkommens wie steuerfreie Gewinne außerbilanziell gekürzt werden, weil es andernfalls zu einer mit dem Abgeltungsprinzip nicht zu vereinbarenden tariflichen Besteuerung käme. Der mit 30 % besteuerte Einkommensteil ist somit der einzige Einkommensteil mit positiver steuerlicher Belastung, der im Einkommen nicht enthalten ist, weil sich seine Besteuerung außerhalb der normalen Einkommensbesteuerung vollzieht. Die Steuerbelastung kann in Verlustfällen nicht durch Verlustausgleich vermindert oder beseitigt werden. Auch eine anteilige Zuordnung von Verlustabzügen, Spendenabzügen und Steuerermäßigungen kommt nicht in Betracht. Aus dem mit 30 % besteuerten Einkommensteil ergibt sich somit stets — d. h. auch in Verlustjahren — ein positiver Zugang zum verwendbaren Eigenkapital, dessen Bruttobetrag mit den bei der Einkommensermittlung gekürzten Zinserträgen übereinstimmt. Von dem Bruttozugang ist die bei Ermittlung des Einkommens hinzugerechnete Kapitalertragsteuer gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 abzuziehen. Der Primärzugang zum verwendbaren Eigenkapital, und damit ab Vz 1994 der Zugang zum EK 30, beträgt somit immer 70 % der Zinserträge im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Aufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit den Zinserträgen im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG stehen, dürfen das Einkommen nicht mindern. Sie sind daher bei der Ermittlung des Einkommens außerbilanziell hinzuzurechnen. Diese nichtabziehbaren Ausgaben müssen bei Ermittlung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital wieder abgezogen werden. Sie vermindern daher das EK 30. Nach dem Abzug binden sie Tarifbelastung in Höhe von 30/70.
Rz. 93
Veränderungen des EK 30 können sich, außer bei der Finanzierung von Ausschüttungen und den Zugängen aus Splitting (vgl. Rz. 91) aus folgenden Vorgängen ergeben:
- Abzug vortragsfähiger Großspenden (vgl. Rz. 81),
- Abzug nicht abzugsfähiger Ausgaben (vgl. Rz. 85),
- Abgang aus Umgliederung bei Erstattung von Körperschaftsteuer nach § 11 Abs. 2, 3 AStG (vgl. Rz. 83),
- Umgliederung bei Erlaß nach § 227 AO oder abweichender Festsetzung nach § 163 AO von Körperschaftsteuer (vgl. Rz. 84),
- Zu- und Abgänge bei Verschmelzung nach § 38 und Spaltung nach § 38a (vgl. Rz. 217).
Rz. 94 - 95
einstweilen frei