Rz. 47

Ein Einkommensteil, der der Körperschaftsteuer von 22,5 % unterliegt, entsteht bis zum Vz 1998 aus ausländischen Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Sinn des § 34c Abs. 4 EStG (vgl. § 26 Rz. 140). Die Tarifermäßigung gem. § 34c Abs. 4 EStG schließt die Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 34c Abs. 1 EStG aus. Die Ermäßigung des Einkommensteils beruht daher stets nur auf dem ermäßigten Steuersatz. Dieser Eigenkapitalteil ist stets aufzuteilen. Da es sich um einen ausländischen Einkommensteil mit einer steuerlichen Belastung von weniger als 30 % handelt, kommt nur eine Aufteilung in EK 30 und EK 01 in Betracht.

Ab Vz 1999 ist die Steuerermäßigung aufgehoben und durch die Tonnagesteuer nach § 5a EStG ersetzt worden.

 

Rz. 48

Bei reinen Schifffahrtsbetrieben gelten nach der Fiktion in § 34c Abs. 4 EStG 80 % der Einkünfte als ausländische Schifffahrtseinkünfte. In diesen Fällen entstehen daher stets mindestens zwei Einkommensteile, ein mit der Tarifbelastung des § 23 Abs. 1 zu besteuernder inländischer Einkommensteil (20 %) und ein mit 22,5 % zu besteuernder ausländischer Einkommensteil (80 %). Die ausländische Steuer ist anteilig von den durch die Aufteilung entstehenden Eigenkapitalteilen abzuziehen.

 

Beispiel (bis Vz 1998)

 
Einkünfte eines reinen Schifffahrtsbetriebs 100.000 DM
nicht anrechenbare ausländische Steuer 3.000 DM
Dem Steuersatz von 45 % unterliegen 20.000 DM, Steuer 9.000 DM
dem Steuersatz von 22,5 % unterliegen 80.000 DM, Steuer 18.000 DM

Entwicklung des Einkommensteils, der der Steuer von 22,5 % unterliegt:

 
Einkommensteil 80.000 DM
Körperschaftsteuer 18.000 DM
aufzuteilender Betrag 62.000 DM
EK 30 = 7/3 × ermäßigte KSt (18.000) 42.000 DM
EK 01 = Unterschiedsbetrag 20.000 DM

Die ausländische Steuer ist mit 42.000/62.000 (= 21/31) × 3.000 = 2.032 DM vom EK 30 und mit 20.000/62.000 (= 10/31) × 3.000 = 968 DM vom EK 01 abzuziehen.

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