Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 49
Eine Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 26 Abs. 1 i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG kommt bei Anrechnungskörperschaften nur bei solchen ausländischen Einkommensteilen in Betracht, die gem. § 23 Abs. 1 der Körperschaftsteuer mit der Tarifbelastung unterliegen Die Anwendung der Sondersteuersätze von 22,5 % (ab Vz 1994) gem. § 34c Abs. 4 EStG für ausländische Schifffahrtseinkünfte und gem. § 34c Abs. 5 EStG von 25 % für pauschaliert besteuerte sonstige ausländische Einkünfte schließt die Anrechnung ausländischer Steuern aus. Aus der Aufteilung ausländischer Eigenkapitalteile mit Steueranrechnung kann daher entweder ein EK 40 und ein EK 30 oder ein EK 30 und ein EK 01 hervorgehen. Andere Aufteilungskombinationen gibt es nicht.
Rz. 50
Die Ermäßigung durch Anrechnung ausländischer Steuern beschränkt sich auf den Einkommensteil, der aus allen aus einem ausländischen Staat bezogenen ausländischen Einkünften im Sinn des § 34d EStG entstanden ist. Werden Einkünfte aus verschiedenen ausländischen Staaten bezogen, sind die Einkommensteile nach dem Grundsatz der "per-country-limitation" für jeden Staat gesondert zu ermitteln (vgl. § 26 Rz. 37).
Beträgt die auf einen ausländischen Einkommensteil entfallende effektiv anzurechnende ausländische Steuer nicht mehr als die Tarifbelastung von 40 %, wird dieser Einkommensteil im Ergebnis mit Steuern in Höhe der Tarifbelastung nach § 23 Abs. 1 belastet. Diese Steuerbelastung setzt sich zusammen aus der ausländischen Steuer und der inländischen Körperschaftsteuer nach Anrechnung der ausländischen Steuer. Während bei ermäßigt besteuerten inländischen Einkommensteilen der Zugang zum verwendbaren Eigenkapital stets um den Ermäßigungsbetrag erhöht wird, ist dies bei der effektiven Anrechnung ausländischer Steuern nicht der Fall, weil der Ermäßigungsbetrag — die angerechnete ausländische Steuer — aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und somit den Zugang zum verwendbaren Eigenkapital vermindert hat. Der Nettozufluss im Inland entspricht dem um die ausländische Körperschaftsteuer verminderten ausländischen Einkommensteil (wegen der Besonderheiten der Aufteilung bei fiktiver Anrechnung vgl. Rz. 55ff.).
Rz. 51
Die in Rz. 50 dargestellte Besonderheit führt auch zu Besonderheiten bei Ermittlung der Aufteilungsgrundlagen:
- Werden die Aufteilungsgrundlagen durch einen absoluten Vergleich der Tarifbelastung mit der Ausschüttungsbelastung ermittelt, ist als Tarifbelastung nur die Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer zu berücksichtigen (vgl. Rz. 38f.).
- Werden die Aufteilungsgrundlagen aus dem Prozentsatz der steuerlichen Belastung ermittelt, ist nur die Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. Vergleichsmaßstab hierfür ist nicht das Einkommen, sondern der Nettozufluss im Inland, d. h. der ausländische Einkommensteil, vermindert um die auf ihn entfallende ausländische Körperschaftsteuer (vgl. Rz. 40).
Rz. 52
Eine Aufteilung in EK 40 und EK 30 erfolgt, wenn die Tarifbelastung des Eigenkapitalteils mit inländischer Körperschaftsteuer nach Anrechnung der ausländischen Steuer höher ist als die Ausschüttungsbelastung, bzw. wenn der Prozentsatz der steuerlichen Belastung des Nettozuflusses im Inland höher ist als 30 % Das ist der Fall, wenn der ausländische Einkommensteil mit ausländischen Steuern von weniger als 14,286 % belastet ist (vgl. Rz. 39).
Ausländische Einkommensteil |
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100.000 DM |
ausländische KSt (= 10 %) |
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./. 10.000 DM |
Nettozufluss im Inland |
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90.000 DM |
Inländische KSt vor Anrechnung |
40.000 |
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anzurechnende ausl. KSt |
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./. 10.000 |
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Tarifbelastung |
30.000 |
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./. 30.000 DM |
aufzuteilender Betrag |
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60.000 DM |
Prozentsatz der steuerlichen Belastung des Nettozuflusses im Inland:
30.000 × 100 |
= rd. 33,3 % |
90.000 |
Aufteilung in EK 40 und EK 30 (wegen der Aufteilungsformel vgl. Rz. 31).
Aufteilung
aufzuteilender Betrag |
60.000 DM |
EK 30 = 42/10 × ausl. KSt |
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EK 30 = 42/10 × 10.000 |
42.000 DM |
EK 40 = Unterschiedsbetrag |
18.000 DM |
Mögliche Bruttoausschüttung: |
60.000 DM |
Zugang zum verwenbaren Eigenkapital |
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KSt-Minderung EK 40: 10/40 von 18.000 |
+ 3.000 DM |
Barausschüttung |
63.000 DM |
Steuerguthaben: 3/7 |
+ 27.000 DM |
Bruttoausschüttung = Nettozufluss im Inland |
90.000 DM |
Rz. 53
Eine Aufteilung in EK 45 und EK 30 (Vz 1994-1998) erfolgt, wenn die Tarifbelastung des Eigenkapitals mit inländischer Körperschaftsteuer höher ist als die Ausschüttungsbelastung, bzw. wenn der Prozentsatz der steuerlichen Belastung des Nettozuflusses im Inland höher ist als 30 %. Das ist der Fall, wenn der ausländische Einkommensteil mit ausländischen Steuern von weniger als 21,429 % belastet ist (vgl. Rz. 39).
Ausländischer Einkommensteil |
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100.000 DM |
ausländische KSt (= 9 %) |
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./. 9.000 DM |
Nettozufluss im Inland |
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91.000 DM |
Inländische KSt vor Anrechnung |
45.000 |
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anzurechnende ausl. KSt |
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./. 9.000 |
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Tarifbelastung |
36.000 |
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./. 36.000 DM |
aufzuteilender Betrag |
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55.000 DM |
Vomhundertsatz der steuerlichen Belastung des Net...