Prof. Dr. Gerrit Frotscher
9.2.1 Anzurechnende ausländische Steuer
Rz. 80
Eine Aufteilung bei Anrechnung ausländischer Steuern kommt nur in Betracht, wenn sich nach der Anrechnung der ausländischen Steuern noch eine positive Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer ergibt. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ist ausländische Steuer von den ihr unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen. Der Abzug ist vor der Aufteilung vorzunehmen, so dass die ausländische Steuer durch Aufteilung automatisch auf die Teilbeträge aufgeteilt wird, denen sie nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 zuzuordnen ist.
In den Fällen des Verlustabzugs ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Teil der ausländischen Steuer, der auf den durch Verlustabzug freigestellten Teil des ausländischen Einkommensteils entfällt, unmittelbar im EK 02 abzuziehen. Das hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des aufzuteilenden Betrags nur der Teil der ausländischen Steuer abgezogen wird, der auf den nicht durch Verlustabzug freigestellten ausländischen Einkommensteil entfällt (wegen der Auswirkungen und der Bedenken vgl. Rz. 73).
9.2.2 Bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbare ausländische Steuer
Rz. 81
Ausländische Steuern vom Einkommen sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar, wenn sie
im Grundsatz anrechenbar sind, statt der Anrechnung gem. § 34c Abs. 1 EStG der alternative Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG beantragt wird (vgl. § 26 Rz. 51)
oder
- nicht anrechenbar sind und aus diesem Grunde der ausschließliche Abzug gem. § 34 Abs. 3 EStG in Betracht kommt (vgl. § 26 Rz. 59).
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogene ausländische Steuern sind bei der Entwicklung des verwendbaren Eigenkapitals vorrangig von allen dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen, für die eine Anrechnung gem. § 26 Abs. 1 i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt (wegen der Verrechnung eines Abzugsübergangs, der verbleibt, nachdem diese Einkünfte auf 0 DM gestellt worden sind, vgl. die Übersicht in Rz. 75, insbesondere Ziffern 2 und 3).
9.2.3 Nichtanrechenbare und nichtabziehbare ausländische Steuer
Rz. 82
Ausländische Steuer ist weder auf die inländische Körperschaftsteuer anrechenbar noch bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar,
soweit sie im Ausland noch einem Ermäßigungsanspruch unterliegt (vgl. § 26 Rz. 25)
oder
wenn sie auf ausländische Einkünfte erhoben worden ist,
- die gem. § 34c Abs. 4 EStG auf Antrag mit 22,5 % besteuert werden (ausländische Schifffahrtseinkünfte; vgl. Rz. 47), oder
- die gem. § 34c Abs. 5 EStG auf Antrag mit 25 % besteuert werden (pauschaliert besteuerte sonstige ausländische Einkünfte; vgl. Rz. 45).
Da ausländische Steuer nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG von den ihr unterliegenden Einkünften abzuziehen ist, muss nichtabziehbare ausländische Steuer den Teil der ermäßigten Tarifbelastung binden, der anteilig auf sie entfällt. Dieses Ziel wird am einfachsten dadurch erreicht, dass die nichtabziehbare ausländische Steuer nach der Aufteilung von den aus der Aufteilung hervorgegangenen Teilbeträgen — bei Anwendung der Steuersätze von 25 % und 22,5 % stets vom EK 30 und EK 01 — abgezogen wird, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Zugänge zueinander stehen.