Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 16
Nach § 34 S. 2 gelten die unter Rz. 1—15 dargelegten Grundsätze auch, wenn Steuer nach § 163 AO niedriger festgesetzt wurde. Gemeint ist damit lediglich die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO. Soweit Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 S. 2 AO ergriffen werden, brauchen sie in dem Jahr, in dem die Billigkeitsmaßnahme ergriffen wird, nicht in der Gliederungsrechnung berücksichtigt zu werden. Werden nämlich einzelne steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen erst später berücksichtigt, d. h. wird eine steuerfreie Rücklage gebildet, so gehört dieser "Sonderposten mit Rücklageanteil" nicht zum Eigenkapital, ist also in der Gliederungsrechnung erst bei der (steuererhöhenden) Auflösung zu berücksichtigen. Soweit Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer mindern, zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigt werden (z. B. Sonderabschreibungen im Billigkeitswege), werden die sich hieraus ergebenden Einkommensminderungen nicht nach § 34, sondern nach den allgemeinen Vorschriften (Zugang eines geringeren Einkommens) in der Gliederungsrechnung berücksichtigt.
Rz. 17
Soweit die Steuer verbunden mit dem KSt-Bescheid nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO niedriger festgesetzt wird, ist dies bereits bei der Gliederungsrechnung zu berücksichtigen; es bedarf daher keiner Umgliederung, wohl aber sind die Prinzipien der Umgliederung zu berücksichtigen. Das durch die niedrigere Steuerfestsetzung entlastete Einkommen zuzüglich der nicht festgesetzten Körperschaftsteuer ist in das EK 02 einzustellen.
Das Einkommen beträgt 100.000 DM. Die KSt wird abweichend nach § 163 Abs. 1 S. 1 festgesetzt auf 40.000 DM (sonstige nichtabzugsfähige Ausgaben werden aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt).
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EK 50 |
EK 02 |
Zugang Einkommen, das einer Steuer |
80.000 |
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von 40.000 entspricht (100/50 von 40.000) |
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KSt |
./. 40.000 |
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entlastetes Einkommen (50/50 von 10.000) |
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10.000 |
erlassene KSt |
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10.000 |
Endbestand |
40.000 |
20.000 |
Soweit die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO erst nach der Steuerfestsetzung erfolgt, hat wie beim Erlaß eine Umgliederung zu erfolgen (zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bei § 163 vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 163 Rz. 63—67).
Rz. 18
Hat der Steuerpflichtige ein abweichendes Wirtschaftsjahr, so sind die Folgerungen aus der abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO in der Gliederungsrechnung auf den Schluß des (letzten) Wirtschaftsjahres zu ziehen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den die Steuer niedriger festgesetzt wird.
Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1.7.01 bis 30.6.02; für den Veranlagungszeitraum 02 wird die Steuer nach § 163 Abs. 1 S. 1 niedriger festgesetzt. Die niedrigere Steuerfestsetzung ist in der Gliederungsrechnung auf den 30.6.02 zu berücksichtigen.