Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 14
Der Organgesellschaft werden die Ausgleichszahlungen, die an außenstehende Anteilseigner geleistet werden, als eigenes Einkommen zur Versteuerung zugewiesen, und zwar unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder von dem Organträger geleistet worden sind. Ebenfalls zu dem von der Organgesellschaft gehörenden Einkommen zählt die Ausschüttungsbelastung auf die Ausgleichszahlungen (vgl. § 16).
Die Ausgleichszahlung an die außenstehenden Anteilseigner ist eine "andere Ausschüttung" i.S.d. § 41 Abs. 1; sie nimmt daher vollen Umfangs am Anrechnungsverfahren teil.
Die Organgesellschaft leistet eine Ausgleichszahlung von 7.000 DM. Von dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen ist die Ausgleichszahlung auf die hierauf beruhende Ausschüttungsbelastung abzuspalten und der Organgesellschaft zur Versteuerung zuzuweisen.
Ausgleichszahlung |
7.000 |
Ausschüttungsbelastung 3/7 |
3.000 |
von der Organgesellschaft zu versteuern |
10.000 |
Eigenkapitalgliederung:
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EK 45 |
EK 30 |
Anfangsbestand |
0 |
0 |
Zugang |
Einkommen |
10.000 |
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Tarifbelastung |
4.500 |
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Zugang |
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5.500 |
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5.500 |
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Stand Ende des Jahres |
5.500 |
0 |
Körperschaftsteuerminderung |
1.500 |
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Ausgleichszahlung |
./. 7.000 |
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Stand nach Ausgleichszahlung |
0 |
0 |
Rz. 15
Diese Verrechnung der Ausgleichszahlung, die auch der Verwaltungsauffassung zugrunde liegt, entspricht nicht völ
lig dem Wortlaut des Gesetzes. Die Ausgleichszahlung ist eine Ausschüttung, die nicht auf einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluß beruht. Diese Ausschüttungen sind nach § 28 Abs. 2 mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Ende desjenigen Wirtschaftsjahres zu verrechnen, in dem die Ausschüttung erfolgt.
Für das Jahr 01 sind Ausgleichszahlungen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, also im Jahr 02, zu leisten.
An sich wären die Ausgleichszahlungen gegen das verwendbare Eigenkapital zum Ende des Wirtschaftsjahres 02 zu verrechnen, nicht zum Ende des Wirtschaftsjahres 01.
Im Ergebnis werden die Ausgleichszahlungen daher, ohne daß es hierfür eine gesetzliche Regelung gibt, wie Gewinnausschüttungen behandelt, die auf einem gesellschaftsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschluß beruhen. Würde die Verrechnung streng nach dem Gesetz erfolgen, würde sich jeweils eine Verschiebung in der Verrechnung der Ausgleichszahlung um 1 Jahr ergeben; dies würde praktische Schwierigkeiten bedeuten, ohne daß ein rechtfertigender Grund hierfür ersichtlich ist.
Rz. 16
Grundsätzlich ist die Ausgleichszahlung in der Verwendungsreihenfolge nach § 28 Abs. 3 zu verrechnen. Es kann allerdings zu Schwierigkeiten führen, wenn die Ausgleichszahlung nicht aus demjenigen Eigenkapitalteil finanziert wird, in der das Einkommen eingestellt worden ist (also dem EK 45). Aus Billigkeitsgründen läßt es die Verwaltung in Abschn. 92 Abs. 3 S. 3 KStR zu, die Ausgleichszahlungen auch dann aus EK 45 zu finanzieren, wenn der eingestellte Einkommensteil (Ausgleichszahlung zuzüglich Ausschüttungsbelastung) hierin nicht mehr enthalten ist. Dieser Fall kann eintreten, wenn das EK 45, z. B. wegen vororganschaftlicher nicht abziehbarer Ausgaben, negative Beträge enthält. Die Finanzierung der Ausgleichszahlung kann dann auch aus dem EK 45 erfolgen, wenn dieses negativ ist oder durch die Finanzierung negativ wird.
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EK 45 |
EK 30 |
Anfangsbestand |
./. 5.000 |
0 |
Zugang |
Einkommen |
10.000 |
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Tarifbelastung |
4.500 |
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Zugang |
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5.500 |
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5.500 |
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Stand Ende des Jahres |
500 |
0 |
Körperschaftsteuerminderung |
1.500 |
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Ausgleichszahlung |
./. 7.000 |
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Stand nach Ausgleichszahlung |
./. 5.000 |
0 |
Im Ergebnis wird so eine Behandlung nach § 35 vermieden. Der der Organgesellschaft als Ausgleichszahlung zur Versteuerung zugewiesene Betrag ist "zweckgebunden" und steht damit immer zur Finanzierung der Ausgleichszahlung zur Verfügung.