Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 6
Nach § 38a Abs. 1 ist das verwendbare Eigenkapital der übertragenden Körperschaft auf die übernehmenden Körperschaften bzw., bei der Abspaltung, auf die übertragende und die übernehmende Körperschaft aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab ist dabei das Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Aufteilung bestehenden Vermögen. Dieses Verhältnis ergibt sich regelmäßig aus dem Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. aus dem Spaltungsplan (vgl. § 15 UmwStG Rz. 9, 24).
Zivilrechtlich ist aber nicht zwingend, daß das im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan festgesetzte Verhältnis den wahren Wertverhältnissen der übergehenden (und, bei der Abspaltung, bei der übertragenden Körperschaft verbleibenden) Vermögensteilen entspricht. Auf Grund der Privatautonomie kann hier, bei Zustimmung der Beteiligten, ein abweichendes Verhältnis vereinbart werden. Steuerlich ist eine solche Vereinbarung über die Übertragung der Eigenkapitalteile nicht hinnehmbar, da sich sonst unzulässige Möglichkeiten der Steueroptimierung ergeben würden. Daher bestimmt Abs. 1, daß in diesen Fällen das Umtauschverhältnis im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht maßgebend ist; vielmehr ist das Eigenkapital dann im Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile im Verhältnis zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen aufzuteilen. Maßgebend sind die gemeinen Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, nicht die der Teilbetriebe. Für Teilbetriebe hätte auf Teilwerte, nicht gemeine Werte abgestellt werden müssen.
Rz. 7
Aufzuteilen sind die einzelnen Eigenkapitalteile des verwendbaren Eigenkapitals. Das bedeutet, daß der genannte Aufteilungsmaßstab nicht auf das gesamte Eigenkapital, sondern auf die einzelnen Eigenkapitalteile anzuwenden ist. Es liegt also nicht in der Hand der Beteiligten, die einzelnen Eigenkapitalteile anders aufzuteilen, wenn nur das Gesamtverhältnis gewahrt bleibt. Vielmehr ist jeder der beteiligten Körperschaften ein entsprechender Anteil an jedem Teilbetrag zuzuordnen. Dadurch wird vermieden, daß durch die Aufteilung Anrechnungs- und Vergütungsmöglichkeiten entstehen, die ohne die Spaltung nicht bestanden hätte. So ist es nicht zulässig, derjenigen übernehmenden Körperschaft, an der nur nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner beteiligt sind, vorrangig EK 01 (keine Körperschaftsteuererhöhung) bzw. EK 03 (Vergütung der Körperschaftsteuer) zuzuordnen.
Rz. 8
Die Höhe der zu verteilenden Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ergibt sich aus der gesonderten Feststellung nach § 47 der übertragenden Körperschaft, die auf den Stichtag der Spaltungsbilanz (steuerlicher Übertragungsstichtag) nach § 15 Abs. 2 UmwStG aufzustellen ist (vgl. § 15 UmwStG Rz. 20). Diese Feststellung ist für die Höhe der aufzuteilenden Teilbeträge bindend.
Rz. 9
Abs. 1 S. 3 enthält eine Sonderregelung für den Fall, daß das Vermögen im Falle der Abspaltung teilweise auf eine Personengesellschaft übergeht. Die Regelung enthält in Abs. 1 S. 3 nur die Folgerungen für die übertragende Anrechnungskörperschaft, nicht die Folgen auf der Seite der Personengesellschaft/Mitunternehmer.
In diesen Fällen kommt es zu keiner Aufteilung des verwendbaren Eigenkapitals im eigentlichen Sinne, da die Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger keine Anrechnungskörperschaft ist, ihr also kein verwendbares Eigenkapital zugeordnet werden kann. Abs. 1 S. 3 regelt statt dessen, daß sich das verwendbare Eigenkapital der übertragenden Körperschaft entsprechend vermindert, als wenn eine Aufteilung stattgefunden hätte. Maßstab ist dabei der gleiche wie bei der Aufteilung der Eigenkapitalteile (vgl. Rz. 6).
Rz. 10
Nach Abs. 1 S. 4 ist auch der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nennkapitals, der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 gesondert festgestellt wird, aufzuteilen. Es gilt der Aufteilungsmaßstab wie für das verwendbare Eigenkapital (vgl. daher Rz. 6). Aufzuteilen ist der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 auf den Zeitpunkt der Steuerbilanz der übertragenden Körperschaft nach § 15 Abs. 2 UmwStG festgestellte Betrag. Diese Feststellung ist für die Aufteilung bindend.