Rz. 11
Als Rechtsfolge bestimmt § 41 Abs. 1, dass die §§ 27—40 entsprechend auf die sonstigen Leistungen anzuwenden sind. Die sonstigen Leistungen des § 41 werden daher in vollem Umfang in das Anrechnungsverfahren einbezogen und grundsätzlich ebenso behandelt wie die Gewinnausschüttungen des § 27 Abs. 1.
Für das Eintreten der Rechtsfolgen gelten im Übrigen die allgemeinen Regeln der §§ 27ff. Das bedeutet insbesondere, dass das Anrechnungsverfahren erst eingreift, wenn die sonstige Leistung bei der Anrechnungskörperschaft abfließt[1].
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