Rz. 8

Da die Körperschaft eine Steuerbescheinigung nur an den Anteilseigner erteilen darf, muß sie bestrebt sein, den Anteilseigner vor Ausstellung der Bescheinigung zu identifizieren. Hat sie Kenntnis vom Bestehen eines Treuhandverhältnisses und ist ihr der Treugeber der Anteile bekannt, darf sie eine Steuerbescheinigung nur für den Treugeber, nicht dagegen für den Treuhänder ausstellen.

 

Rz. 9

In der Regel ist der ausschüttenden Gesellschaft weder das Treuhandverhältnis noch der Treugeber, der steuerlicher Anteilseigner ist, bekannt. Stellt die ausschüttende Körperschaft in einem solchen Falle in dem guten Glauben, der Treuhänder sei steuerlicher Anteilseigner, eine Steuerbescheinigung für den Treuhänder aus, können hieraus keine Vorwürfe und Haftungsansprüche hergeleitet werden.

 

Rz. 10

Wird dem Finanzamt bekannt, daß ein anderer als der in der Bescheinigung genannte Anteilseigner tatsächlicher Anteilseigner ist, muß es die Erfassung der Einkünfte und die Anrechnung der Körperschaftsteuer bei dem in der Bescheinigung bezeichneten Anteilseigner (Treuhänder) ablehnen und statt dessen bei dem tatsächlichen Anteilseigner (Treugeber) vornehmen. Zum Zweck der Anrechnung müßte der Treugeber sich strenggenommen eine auf seinen Namen lautende Steuerbescheinigung beschaffen. In diesen Fällen dürften aber keine Bedenken dagegen bestehen, daß in sinngemäßer Anwendung des BMF-Schreibens v. 29.6.1981 (IV B 7 — S 2830 — 10/81, BStBl I 1981, 504) und des Abschn. 99 Abs. 6 Sätze 3, 4 KStR die Anrechnung beim Treugeber vorgenommen wird, wenn dieser nach Aufdeckung des Treuhandverhältnisses die an den Treuhänder erteilte Originalbescheinigung vorlegt[1].

[1] So auch Thielemann, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 44 Rz. 32; vgl. auch § 45 Rz. 6.

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