Rz. 12

Die Bescheinigung muß nach Abs. 1 Nr. 1 den Namen und die Anschrift des Anteilseigners enthalten (wegen des Begriffs des Anteilseigners s. Rz. 37; wegen seiner Identifizierung durch die Körperschaft Rz. 810).

 

Rz. 13

Anschrift des Anteilseigners ist

  • bei natürlichen Personen der Wohnsitz im Sinne des § 8 AO,
  • bei juristischen Personen die Anschrift des Sitzes im Sinne des § 11 AO oder der Geschäftsleitung im Sinn des § 10 AO.

Vgl. hierzu Schwarz, AO, Kommentierung zu §§ 8, 10 und 11.

Es handelt sich jeweils um die Anschrift, unter der der Anteilseigner bei dem für ihn zuständigen Finanzamt geführt wird. Weicht die in der Bescheinigung angegebene Anschrift des Anteilseigners von derjenigen ab, unter der er beim Finanzamt geführt wird, so wird dies von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn kein Zweifel daran besteht, daß es sich um dieselbe Person handelt. Bestehen Zweifel an der Identität, fordert das Finanzamt den Anteilseigner auf, den Sachverhalt aufzuklären und, soweit erforderlich, eine gem. § 44 Abs. 5 berichtigte Bescheinigung vorzulegen. Ergeben sich Zweifel daraus, daß die Steuerbescheinigung an eine von dem Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist (z. B. Postfach, Anschrift des Arbeitgebers), die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim Finanzamt geführt wird, kann der Nachweis der Identität auch durch eine ergänzende Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft geführt werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw. Sitz oder Geschäftsleitung des Anteilseigners hervorgehen[1].

[1] Vgl. Abschn. 97 Abs. 6 KStR.

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